Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

Gewehrteile. überwachung. 209 
(Nr. 134039.) Bekanntmachung betreffend Zwischen- 
handel mit Gewehrkleilen zu Militärgewehren.)) 
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armeekorps 
erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustands- 
gesetzes zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit folgende 
Anordnung: 
I. Der Zwischenhandel mit Gewehrteilen zu Militär- 
gewehren wird verboten. 
II. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis 
zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände 
mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. 
III. Diese Anordnung tritt mit der Veröffentlichung 
im K. Bayer. Staatsanzeiger in Kraft. 
München, den 13. August 1916. 
Der Kommandierende General#: 
von der Tann. 
(Nr. 211427.) Bekanntmachung betreffend Zwischen- 
handel mit Gewehrkeilen zu Militärgewehren. 
Die Bekanntmachung der stellv. Generalkommandos 
I., II. und III. Bayer. Armeekorps vom 13., 10. und 
9. August 1916 über den Zwischenhandel mit Gewehrteilen 
zu Militärgewehren (K. Bayer. Staatsanzeiger Nr. 189, 188 
und 186) wird aufgehoben. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 27. November 1916. 
Die Kommandierenden Generäle: 
von der Tann. Pflaum. Könitz. 
(Nr. 84 961.) Bekanntmachung betreffend Uber- 
wachung. 
Das stellv. Generalkommando erläßt auf Grund 
Art. 4 Ziff. 2 des Kriegszustandsgesetzes folgende 
Anordnung: 
Die Herstellung von Schmuckgegenständen aus 
kupfernen Führungsbändern von Artilleriegeschossen 
1) Veröffentlicht in Nr. 189 des K. Bayerischen Staatsanzeigers vom 
16. Angust 1916, aufgehoben durch G#K . vom 27. November 1916 Nr. 211427.