Gewehrteile. überwachung. 209
(Nr. 134039.) Bekanntmachung betreffend Zwischen-
handel mit Gewehrkleilen zu Militärgewehren.))
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armeekorps
erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustands-
gesetzes zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit folgende
Anordnung:
I. Der Zwischenhandel mit Gewehrteilen zu Militär-
gewehren wird verboten.
II. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis
zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände
mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft.
III. Diese Anordnung tritt mit der Veröffentlichung
im K. Bayer. Staatsanzeiger in Kraft.
München, den 13. August 1916.
Der Kommandierende General#:
von der Tann.
(Nr. 211427.) Bekanntmachung betreffend Zwischen-
handel mit Gewehrkeilen zu Militärgewehren.
Die Bekanntmachung der stellv. Generalkommandos
I., II. und III. Bayer. Armeekorps vom 13., 10. und
9. August 1916 über den Zwischenhandel mit Gewehrteilen
zu Militärgewehren (K. Bayer. Staatsanzeiger Nr. 189, 188
und 186) wird aufgehoben.
München, Würzburg, Nürnberg, den 27. November 1916.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Pflaum. Könitz.
(Nr. 84 961.) Bekanntmachung betreffend Uber-
wachung.
Das stellv. Generalkommando erläßt auf Grund
Art. 4 Ziff. 2 des Kriegszustandsgesetzes folgende
Anordnung:
Die Herstellung von Schmuckgegenständen aus
kupfernen Führungsbändern von Artilleriegeschossen
1) Veröffentlicht in Nr. 189 des K. Bayerischen Staatsanzeigers vom
16. Angust 1916, aufgehoben durch G#K . vom 27. November 1916 Nr. 211427.