Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

14 1872. 
Geldes an den Aufgeber eingeleitet, oder, sofern derselbe nicht zu ermitteln ist, das 
für unbestellbare Sendungen vorgeschriebene Verfahren zur Anwendung gebracht. 
XII Stehen der Postanstalt am Bestimmunggorte die erforderlichen Geldmittel 
augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, 
nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. 
XIII Wenn dem Adressaten eine Wostanweisung abhanden gekommen ist, so hat 
derselbe der Postanstalt am Bestimmungsorte von dem Verluste rechtzeitig Mittheilung 
zu machen. Von der Ankunfts-Postanstalt wird alsdann bei etwaiger Vorlegung 
der vom Adressaten als verloren angegebenen Anweisung die Zahlung bis auf Wei- 
teres ausgesetzt. Es ist Sache des Adressaten, durch Vermittelung des Absenders 
bei der Aufgabe-Postanstalt die Uebersendung eines vom Absender auszufertigenden 
Duplicats der fraglichen Postanweisung behufs Erhebung des eingezahlten Betrages 
zu erwirken. Bei der Einlieferung des Duplicats muß der bei der Aufgabe der 
abhanden gekommenen Postanweisung ertheilte Einlieferungsschein von dem Aufgeber 
vorgelegt werden. Die Uebersendung des Duplicats von dem Aufgabe= nach dem 
Bestimmungsorte erfolgt kostenfrei. 
8. 19. 
udese. Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen 
des Absenders durch die Postanstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der 
Postanstalt am Bestimmungsorte zur Auszahlung überwiesen werden, wenn sowohl 
am Aufgabe als auch am Bestimmungsorte eine dem öffentlichen Verkehr dienende 
Telegraphen-Station sich befindet. 
II Im Falle ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung 
des Telegramms, vermittelst dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des 
Aufgabeortes ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die 
Versügung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der 
Postanstalt am Aufgabeorte schriftlich übergeben, welche sie in das abzulassende 
Telegramm mit aufnimmt. 
II! Die Postanstalt des Bestimmungsortes hat gleich nach Empfang der Ueber- 
weisungs-Depesche dieselbe dem Adressaten durch einen expressen Boten zuzustellen. 
Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe der mit der 
Quittung des Empfängers versehenen Ueberweisungs-Depesche.
	        
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