1872. 790
III.
Anweisung
für das Verfahren bei der Fortschreibung der
Gebäudesteuerrollen.
A. Allgemeine Bestimmungen.
S. 1.
Nach der Vorschrift im §. 10 des Gesetzes vom 13. August 1868, betr. die Ein-
führung einer allgemeinen Gebäudesteuer (S. 412) sind in den Gebäudesteuerrollen
nachzutragen alle diesenigen Veränderungen, welche dadurch entstehen, daß
1) in den Eigenthumsverhältnissen der Gebäude ein Wechsel eintritt;
2) bisher steuerfreie Gebäude (§. 3 des Gesetzes) in die Classe der sicuerpflichtigen,
3) bisher steuerpflichtige Gebäude in die Classe der steuerfreien (§. 3 des Geseßes), oder
4) Gebäude neu entstehen oder vom Grunde aus wieder aufgebaut werden;
5) Gebäude gänzlich eingehen;
6) besteuerte Gebäude durch Veränderung i in ihrer Substan, namentlich durch das
Aussehen eines Stockwerks oder durch Anbauen eines Gebändetheils an Nutungs-
werth wesentlich gewinnen, oder
7) besteuerte Gebäude durch Veränderung in ihrer Substanz namentlich durch das
Abnehmen eines Stockwerks oder durch das Abbrechen eines Gebäudetheils an
Nutungswerth wesentlich verlieren;
8) Gebäude in Folge von Veränderungen in den Grenzen der Gemeinde= oder
selbstständigen Gutsbezirke einem anderen Gemeindee bder Fi#n Guts.
bezirk, als sie bisher angehört haben, zugeschlagen wer
9) Irrthümer, welche darin bestehen, daß steuerseie — zu Unrecht als steuer-
pflichtige veranlagt, oder sleuerpflichtige als steuersreie behandelt, oder Gebäude
bei der Veranlagung ganz übergangen oder doppelt veranlagt worden sind, von
den Behörden bemerkt oder von den Betheiligten nachgewiesen werden.