1872.
a. die Veränderungen unter M. 2 spätestens am 1. October des betreffenden Ka—
llenderjahres, und wenn die Veränderung in den Monaten October bis De-
cember erfolgt, spätestens am 1. Januar des folgenden Jahres;
Pp. die Veränderungen unter 4 spätestens am 1. October desjenigen Jahres,
welches auf das Kalenderjahr folgt in welchem die betreffenden neu erbauten
oder vom Grunde aus wieder aufgebauten Gebäude bewohnbar, beziehungs-
weise nutzbar geworden sind)i)
. C. die Veränderungen unter .J9. 6 ebenfalls spätestens am 1. October desjenigen
Jahres, welches auf das Kalenderjahr folgt, in welchem die betreffende Ver-
besserung beziehungsweise Vergrößerung des Gebäudes vollendet worden ist.
Wer die Anmeldung von den im §F. 1 zu 2, 4 und 6 dieser Anweisung gedachten
Veränderungen unterläßt, verfällt, wenn dadurch dem Staate Steuer vorenthalten ist,
vorbehaltlich der Steuernachzahlung, in eine dem doppelten Betrage der vorenthaltenen
Steuer gleichkommende Geldbuße, in den übrigen Fällen in eine Geldbuße von 35 Kr.
10 Sgr. bis 8 Fl. 45 Kr. = 5 Thlr. (8§. 13 des Gesetzes).
S. 6.
Bei der Fortschreibung des Eigenthumswechsels sind Gebäude, welche in das ge-
meinchastie Eigenthum mehrerer Miterben oder anderer Miteigenthümer übergehen,
im ersteren Falle unter dem Collectivnamen „die Erben,“ oder unter dem Namen des
Wittwers oder der Wittwe mit dem Zusatze: „und Miterben, “ im letzteren Falle unter
em Namen desjenigen Miteigenthümers, welcher den größten Antheil daran hat, mit:
dem Zusatz: „und Miteigenthümer“ einzutragen.
Haben alle Miteigenthümer gleichen Antheil, so erfolgt die Eintragung mit dem
Zusatze: „und Miteigenthümer“ auf denjenigen Namen, welcher in alphabetischer Ord-
nung der erste ist, wobei jedoch ein in dem Gemeinde= oder selbstständigen Gutsbezirk
wohnender Miteigenthümer den auswärts wohnenden vorgeht.
. 7.
n sind anzuzeigen bei der Anmeldung der im 8. 1,
a. zu 2 gedachten Veränderungen die Verhältnisse, durch welche die betreffenden
Gebäude die die Steuerfreiheit bedingenden Eigenschaften verloren haben; ferner
der Monat, in welchem diese Verhältnisse eingetreten sind, sowie der Zweck
zu welchem die Gebäude gegenwärtig benutzt werden;
b. zu. 3 gedachten Veränderungen diejenigen Verhältnisse, auf welche für die be-
treffenden Gebäude der Anspruch auf Steuerfreiheit gegründet wird, sowie der
Zeitpunkt, mit welchem diese Verhältnisse eingetreten, und von welchem ab die
Freistellung der betreffenden Gebäude von der Gebäudesteuer beantragt wird.
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXIII. 11
81 c
2. Anmeldung
der Bestandover-
änderungen im
Besonderen.