Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

  
1872. 
a. die Veränderungen unter M. 2 spätestens am 1. October des betreffenden Ka— 
llenderjahres, und wenn die Veränderung in den Monaten October bis De- 
cember erfolgt, spätestens am 1. Januar des folgenden Jahres; 
Pp. die Veränderungen unter 4 spätestens am 1. October desjenigen Jahres, 
welches auf das Kalenderjahr folgt in welchem die betreffenden neu erbauten 
oder vom Grunde aus wieder aufgebauten Gebäude bewohnbar, beziehungs- 
weise nutzbar geworden sind)i) 
. C. die Veränderungen unter .J9. 6 ebenfalls spätestens am 1. October desjenigen 
Jahres, welches auf das Kalenderjahr folgt, in welchem die betreffende Ver- 
besserung beziehungsweise Vergrößerung des Gebäudes vollendet worden ist. 
Wer die Anmeldung von den im §F. 1 zu 2, 4 und 6 dieser Anweisung gedachten 
Veränderungen unterläßt, verfällt, wenn dadurch dem Staate Steuer vorenthalten ist, 
vorbehaltlich der Steuernachzahlung, in eine dem doppelten Betrage der vorenthaltenen 
Steuer gleichkommende Geldbuße, in den übrigen Fällen in eine Geldbuße von 35 Kr. 
10 Sgr. bis 8 Fl. 45 Kr. = 5 Thlr. (8§. 13 des Gesetzes). 
S. 6. 
Bei der Fortschreibung des Eigenthumswechsels sind Gebäude, welche in das ge- 
meinchastie Eigenthum mehrerer Miterben oder anderer Miteigenthümer übergehen, 
im ersteren Falle unter dem Collectivnamen „die Erben,“ oder unter dem Namen des 
Wittwers oder der Wittwe mit dem Zusatze: „und Miterben, “ im letzteren Falle unter 
em Namen desjenigen Miteigenthümers, welcher den größten Antheil daran hat, mit: 
dem Zusatz: „und Miteigenthümer“ einzutragen. 
Haben alle Miteigenthümer gleichen Antheil, so erfolgt die Eintragung mit dem 
Zusatze: „und Miteigenthümer“ auf denjenigen Namen, welcher in alphabetischer Ord- 
nung der erste ist, wobei jedoch ein in dem Gemeinde= oder selbstständigen Gutsbezirk 
wohnender Miteigenthümer den auswärts wohnenden vorgeht. 
. 7. 
n sind anzuzeigen bei der Anmeldung der im 8. 1, 
a. zu 2 gedachten Veränderungen die Verhältnisse, durch welche die betreffenden 
Gebäude die die Steuerfreiheit bedingenden Eigenschaften verloren haben; ferner 
der Monat, in welchem diese Verhältnisse eingetreten sind, sowie der Zweck 
zu welchem die Gebäude gegenwärtig benutzt werden; 
b. zu. 3 gedachten Veränderungen diejenigen Verhältnisse, auf welche für die be- 
treffenden Gebäude der Anspruch auf Steuerfreiheit gegründet wird, sowie der 
Zeitpunkt, mit welchem diese Verhältnisse eingetreten, und von welchem ab die 
Freistellung der betreffenden Gebäude von der Gebäudesteuer beantragt wird. 
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXIII. 11 
  
81 c 
2. Anmeldung 
der Bestandover- 
änderungen im 
Besonderen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.