Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

  
820 1872. 
c. zu 4 und 5 gedachten Veränderungen, in welchem Jahre (zu 4), beziehungs- 
weise in welchem Vierteljahre (zu 5) die Veränderung bewirkt worden ist; 
d. zu 6 und 7 gedachten Veränderungen, welche Veränderung in der Substanz 
stattgesunden hat und in welchem Jahre 6 6) beziehungsweise in welchem 
ist. 
Vierteljahre (zu 7) sie vollendet gewesen 
8. 8. 
Bei der Anmeldung neu enistandener oder vom Grunde aus wieder aufgebauter 
Gebäude (S. 1 8.4) muß angegeben werden, für welchen Zweck dieselben benutzt, 
und ob für dieselben Ansprüche auf Steuerfreiheit erhoben werden. Der Anmeldung 
ist eine Bescheinigung der Ortsbehörde darüber beizusügen, in welchem Kalenderjahre 
die betreffenden Gebäude bewohnbar beziehungsweise benutzbar geworden sind. - 
Bei der Anmeldung neu entstandener Gebäude ist außerdem noch anzuzeigen, ob 
dieselben auf einer, eventuell welcher mit Gebäuden bereits bestandenen Besizung, kerner 
ob dieselben auf bisber bereits als Hofraum oder Hausgarten benutztem Grund und 
Boden errichtet worden sind. 
9 
Bei der Anmeldung der im §. 1 unter M 5 dieser Anweisung gedachten Ver- 
önderungen ist eine Bescheinigung der Ortsbehörde darüber vorzulegen, in welchem 
Vierteljahre das betreffende Gebäude durch Brand, Ueberschwemmung oder sonstige Na- 
turereignisse vollständig zerstört bezichungsweise in welchem Vierteljahre der gängliche 
bruch des Gebäudes vollendet worden ist, und für welchen Zweck die Baustelle ver- 
wendet wird, beziehungsweise verwendet werden foll. 
8. 10. 
Als vollständig zerstört ist ein Gebäude anzusehen, wenn es durch Brand, Ueber- 
schwemmung oder sonstige Nakurereignisse in allen seinen Theilen unbewohnbar be- 
ziehungsweise unbenutzbar gemacht; als gänzlich abgebrochen dagegen dann, wenn es 
soweit abgebrochen ist, daß es in allen seinen Theilen unbewohnbar beziehungsweise 
unbenutzbar ist. 
8. 11. 
— Die Gemeindevorstände und die Inhaber der selbsiständigen Gutsbezirke haben in 
dem Monat Jonuar eines jeden Jahres eine nach dem anliegenden Muster 1 outzustellende 
Nachweisung der in dem betreffenden Gemeinde- oder selbstständigen Gutsbezirk im Laufe 
des vorangegangenen Jahres bewobnbar beziehungsweise nuybar gewordenen neuerbauten 
vom Grunde aus wieder aufgebauten oder der in ihrer Substanz veränderten Gebäude 
dem Katasteramte vorzulegen. "
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.