1872. 834
8. 12.
Desgleichen haben die Landrathsämter im Monat Januar eines jeden Jahres eine
Nachweisung der im. Laufe des vorangegangenen Jahres ertheilten Bauconsense dem
Katasteramte zuzustellen.
« §13
Zur Aufnahme sämmtlicher im Laufe eines und desselben Jahres zur Anmeldung
gelangenden Veränderungen in den Eigenthumsverhältnissen der Gebäude hat das Ka.-
tasteramt für einen jeden Gemeinde= oder selbstständigen Gutsbezirk, aus dem dergleichen
Veränderungen angemeldet werden, jahrweise eine Veränderungsnachweisung A. nach
dem anliegenden Muster II. zu eröffnen, und darin sämmtliche Anmeldungen der ge-
dachten Art in derjenigen Reihenfolge einzutragen, in welcher sie bei ihm schriftlich oder
tiundiich angebracht werden.
8. 14.
Bei der Anmeldung des Eigenthumswechsels zu Protocoll wird durch die Unter—
schrift in Spalte 18 der Veränderungsnachweisung A die Richtigkeit der in Letztere auf—
genommenen Veränderungen anerkannt und der Antrag auf Berichtigung der Gebäude-
steuerrolle gestellt. Jede derartige Unterschrift erfolgt in der Regel gegenüber dem im
Besit veränderten Gebäude.
An Stelle der Namensunterschrift ist in Spalte 18 der Veräͤnderungsnachweisung A.
a. bei der Uebernahme schriftlich angemeldeter Veränderungen auf die schriftliche
Anmeldung,
b. bei einer Fortschreibung auf Grund der Vorschriften in den 88. 9, 16
der Anweisung J. auf die Ladung und den dazu gehörigen De)sdieungesteen
zu verweisen. ·
« « §1o
Sind zum Erweise der stattgefundenen Veränderung in den Eigenthumsverhält-
nissen eines Gebäudes Urkunden der im 8. 13 zu a. der Anweisung l. vom heutigen
Tage bezeichneten Art vorgelegt, so ist über den daraus für den vorliegenden Fall sich
ergebenden Beweis eine kurze Notit in Spalte 15 der Veränderungsnachweisung A.
aufzunehmen.
Die Urkunden selbst sind gegen Empfangsbescheinigung zurückzugeben. Der Letzteren
bedarf es nicht, wenn die Urkunden bei mündlicher Anmeldung des Eigenthumswechsels
dem Katasteramte vorgelegt und sofort wieder zurückgegeben werden.
8. 16.
Ueber die Anmeldungen von den Veränderungen der im §. 1 zu 2 bis 7 be-
ziehungsweise 9 gedachten Art hat das Katasteramt Verhandlungen nach dem anliegen—
den Muster III. aufzunehmen.
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. Führung der
Veränderungs-
nachweisungen.
a. Eigenthums-
veränderungen.
Muster II. 6
b. Bestands-
veränderungen.
Muster III