Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

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Anspruch auf Steuerfreibeit zur Seite steht, dis Freilassung von der Gebäudesteuer anzu- 
oldugn, und Dapeu, dah dirs geschehen, den chhläimssssihin# in e zu scben. 
gür bizwn e Grtände, jwalche nach: den dieierhalb ron “ cigushimen. im 
gant des Jahres gemachten Uünzeigen aus der Reihe der lenergsichtigen in dif der 
steuerfreien (§. 3 des Gesetzes) übergetreten oder gänglich wingtgongen sind, hat das 
Katasteramt, sobald nach den bei der Anmeldung bereits beigebrachten Bescheinigungen 2c# 
bziehungsweise den dieserhalb. angustellenden Untersuchungen. der erbobene Ampruch auf 
Sleuerfreiheit sich als ein begründeer. erweist, die. riastwiilige: Ubsetzung der seither 
gtzahllen Steuei anzuordnen und davon, kah dies geschehen, dein betreffenden Ge- 
meindevorstande beziehungsweise dem Inhaber des Fibiikinnig Gutstezints Kenntniß 
zu geben (§. 33 der Anweisung IV.) 
Ansprüche auf Freistellung der Gebände von der Gebäudesteuer, welche sich als 
unbegründet herausstellen, sind vom Kctasterämte zurückzuweisen, und daß dies r-*e 
scheten- istden betie senden Gebaudeeigenthumern. mitzutheilen. 
1. 9 « . -'§. 24. 
" o tue abrigen Ochͤude bei welchen eine: oder. uchtere bei im F. 1 # 214 
6, 1 btziehungsweise 9 dieser Anweistung gedachten Verändetungen #ingetreten sind, l 
das Katasteramt durch den- nbenckn beziehungslbeise den Bezirks= Feldmesser 
ols Veranlagungscommissar (33 2 in S. 7 des Gedäudesteuergesetzes und §. 1 Absatz 4 
der Ausführungs-Verordnung) unter Maukng der Einschähüngsdepuürten "l 3 
im. F. G.des Eebäudesteuergesehes) die anderweite Veranlagung cherbeizuführen, zu 
wolchem Zurcke die genannten Deputirten, zw veinem, geeigneten Zeitpunkt im Jahre, 
höchstens jedoch zweimal, einmal thunlichsit im Monat April oder Mai. und einmal 
ihunlichn im Menat Ottebr. ausacnmer zuberusen sud. 
8. 25 1n 
ji# — ersolgt noch, den Vorschristen: des u * emeftrm?. vie *e 
sübrung einer allgemeinen Gebäudesteuer vom 13. August 1868 und der denselben bei' 
gegebenen allgemeinen Veranlagungsgrumsätze. 
Die Beschreibungen der im F. 24 dieser Anweisung bezeichneten Gebäude sind 
4) in den Stödten und den ihnen im §. 13 der vorgsdachten allgemeinen Ver- 
,- Bilagnrn Sgrniidiåye gleichgestellteii lendlichen Ortschaften nach dem “ 
  
24 
  
  
s 
" 2) in den. übrigen ländlichen Onschaften nach dem auliegenden Maste k- 
von den Gemeindevorständen. sefihungsweit.? den rhabem der 2 due 
bezirke austustellen. -., 
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