Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

r*n* 1872. 
8. 26. 
Die Einschätzung der Gebäude in den Städten und den ihnen im §. 13 der all- 
emeinen Veranlagungsgrundsätze vom 13. August 1868 gleichgestellten ländlichen Ort- 
27 aften geschieht nach den für gleiche oder ähnliche Gebäude derselben Stadt oder Ort- 
schaft, unter Zugtundelegung der in den lehien 10 Jahren gezahlten Miethopreise fest. 
gestellten Nuzungswerihe 
5. 27. 
Die Gemeindevorftände sind berechtigt, die Ausstellung der Beschreibungen der 
Gebäude nach den Mustern VI. uid VII. durch die betresfenden Gebäudecigenthümer 
aufnehmen zu lassen, sie bleiben indessen auch bei einer solchen Aufnahme für die Nich- 
tigkeit der Beschreibungen verantworklich. 
. 8. 28. 
Dr relagnge onnisa hat die Beschreibungen der Gebäude nach den Mustern 
VI. und VII. (§. 25) einer eingehenden Prüfung zu unterwerfen beziehungsweise deren 
Purd herbeizuführen, auch sein Gutachten über die zu bewukende Ein- 
schätzung in Spalie 13 des Musters VI., beziehungsweise in Spalte 17 des Musters VIl. 
einzutragen, überhaupt aber die Sache 6% vollständig vorzubereiten, bas die Beschluß- 
nahme der Einschäzungsdeputirken ohne Anstand erfolgen kann. 
So weit irgend thunlich, hat der Veranlagungscommissar behust Abgabe seines 
Gutachtens sich an Ort und Stelle von der Beschaffenheit u. s. w. der einzuschäßenden 
Gebäude unter Zuziehung des Gemeindevorstandes oder des Inhabers des i#ansane 
Gmsbezuks brnen Kenntniß zu verschaffen und über den diesfälligen Befund eine Ver- 
handlung aufzunehmen. 
Auf Grund der aufgenommenen Darbandlungen, Beschreibungen u. * haben 
die Einschätzungsdeputirlen unter dem Vorsitze des Veranlagungscommissars bei ihrem 
nächsten Zusammentkritt über die Veranlagung der betreffenden Gebäude zur Gebäude- 
steuer nach Maßgabe der Bestimmungen in den 5§. 6 und 7 des Gedäudesteuergesetzes 
zu beschließen. 
-.--,- §.29. 
Sollte der Veraulagungscommissar sich genöthigt sehen, gegen die Beschlüsse der 
Einschähtzungsdepulirten die Verufung an das Fürstliche Ministerium, Finanzabtheilun 
einzulegen (letzter Absatz im F. 6 beziehungsweise §. 7 des Gedäudesteuergesetzes), 64 
hat er dies und die Gründe, welche ihn dazu veranlassen, den Deputirken sosort mit- 
zutheilen und vie Letzteren zur Abgabe einer in das Sitzungsprotocoll auszunehmenden 
Erklärung über die einzulegende Berufung zu veranlassen.
	        
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