Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

S. Abschle- 
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ten 
. 
880 1872. 
8. 34. 
Spätestens am 20. October eines jeden Jahres hat das Kalasleramt die Ver- 
ons aänderungsnachweisungen B., nachdem dleselben-vewollständigt und abgeschlofsen sink, dem 
Fürstliren Ministerum. Finanzabtheilung, zu überreichen und die Ermächtigung zum 
Abschlusse derselben zu beantragen. · 
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scheidnngvtsJst-fluchenMisiisictiunw,Fismsszabthciluug,festgestelltivocdknsiud. 
§.35. 
Das Fürstliche Ministerium, Finanzabtheilund, prüft die ihm vorgelegten Nach- 
weisungen und erktheilt, msoweit sich Nichts zu erinnern findet, umter Rückgabe per- 
selben, die Ermächtigung zum Abschlusse derselben, indem es eventuell zuvor wegen 
Beseitigung der eiwa obwaltenden Bedenken das Erforderliche veranlaßt. 
8. 36. 
Dagegen wird die Ermächtigung zum Abschlusse der Veränderungsnachweisungen C. 
von dem Fürstlichen Ministerium, Finanzabtheilung, durch die Fesistellung der Zu, 
und Abgangslisten (§F§8. 34 und 35 der Anweisung IV. für das Verfahren bei Er- 
bebung der Grund= und Gebäudesteuer vom heuligen Tage) ertheilt. 
8. 37. 
Auf Grund der genehmigten Zu- und Abganggslisten (8. 36 dieser Anweisung) 
beziehungeweise der im 8. 35 bezeichneten Ermächtigung werden die Veränderungsnach- 
weisungen l. und C. abgeschlossen, nachdem die darin eiugetragenen, aber von dem 
Fürstlichen Ministerium, Finanzabtheilung, noch nicht genehiniglen Veränderungen mil 
rother Dinte durchstrichen und in die fuͤr das folgende Steuerjaähr zu eroͤffnenden Ver- 
änderungsnachweisungen U. beziehungsweise C. übernommen worden. 
Der sich aus der Veränderungsnachweisung C. ergebende seitherige und zukünftige 
Bestand wird summarisch in die Veränderungsnachweisung B. übernommen. so daß die 
lehtere nunmehr alle diejenigen Veränderungen in den von den Gebäuden des betreffen- 
den Gemeinde= oder selbststäneigen Gutsbezirko zu gahlenden Steuerbeträgen nachweist, 
welche in die Gebäudesseuerrolle nachzutragen sind, beziehungsweise bei Ausstellung der 
Heberolle für das folgende Jahr in Betracht kommen. 
F. 38. 
Zum Schluß der Veränderungsnachweisung A. (§. 13) bedarf es einer besonderen 
Ermächtigung seitrns des Fürstlichen Ministeriums, Finanzabtheilung, nicht.
	        
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