Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 894 
Der Schluß erfolgt mit demselben Tage, an welchem die Grundsteuerfortschreibungs- 
protocolle für den betreffenden Gemeinde-, selbstständigen Guts- oder Grundsieuer-· 
erhebungsbezirk geschlossen werden. (§F. 44 der Anweisung 1.) 
Sämmtliche Veränderungen, welche erst nach dem Schluß der Veränderungsnach- 
weisungen A., B., C. (§§F. 37 und 38) zur Anmeldung beziehungsweise Feststellung 
gelangen, * bes der Fortschreibung für das nächste Jahr nicht mehr zu berücksichligen. 
sondern in die für das weiter folgende Jahr zu eröffnenden Veränderungsnachweisungen 
aufzunehmen. 
F. 39. 
Ist für einen Gemeinde= oder selbstständigen Gutsbezirk die eine oder andere der 
Jeränderungongchwisingen. 43 B., C., oder sind sämmtliche drei Nachweisungen nicht 
anzulegen gewesen, so ist d durch eine vom Katasteramte in Betreff eines jeden der- 
arligen Bezirks nüahustlede besondere Erklärung zu den Fortschreibungsverhandlungen 
zu bescheinigen. 
C. Berichtigung der Gebäudesteuerrollen. 
KS. 4. 
ie Berichtigung der Heba desuencen alotz auf Grund der abgeschlossenen 
srrnee enchtcun uer A., B., C. (5§. 37 und 38) durch das Katasteramt. 
8. 41. 
Die Nachtragung der in den Eigenthumsverhältnissen der Gebäude eingetretenen." rs 
Veränderungen in die Gebäudesteuerrollen geschieht, wenn sämmtliche unter einer Num t « 
meldethptmnverzeichnekuthbsudcaufcmcuandekuEtgcnthumckubekgkgangen 
sind, dadurch. daß der in Spalte 4 der Gebäudesteuerrolle sũr die Städte ec. beziehuuge- 
weise in Spalte 3 der Gebäudesteuerrolle für Ortschaften des platten Landes verzeichnete 
Name 2c. des früheren Eigenthümers durchstrichen, und der Name, Vorname, die sonstige 
Bezeichnung und der Wohnort des neuen Eigenthü# ners darunter eingetragen wird. 
Gewähren die gedachten Spalten nicht mehr den erforderlichen Raum zur Nach- 
tragung des Gigenchineichus- so sind sämmtliche unter der betreffenden Nummer der 
Gebäudestenerrolle eingetragenen Vermerke zu durchstreichen, und unter einer neuen 
Nummer in einem Nachtrage zur Gebämdesteuerrolle einzutragen. (§§. 43 und 49 
bieser Anweisung. ) 
8. 42. 
Inn von mehreren zu einer und derselben Besihung gehörigen Gebäuden nur eines 
der Lehteren auf einen neuen Eigenthümer übergegangen, so werden die auf dasselbe 
Farstl. Schw.-Rudolsl. Gesehsammlung XXXIII. 12
	        
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