1872. 894
Der Schluß erfolgt mit demselben Tage, an welchem die Grundsteuerfortschreibungs-
protocolle für den betreffenden Gemeinde-, selbstständigen Guts- oder Grundsieuer-·
erhebungsbezirk geschlossen werden. (§F. 44 der Anweisung 1.)
Sämmtliche Veränderungen, welche erst nach dem Schluß der Veränderungsnach-
weisungen A., B., C. (§§F. 37 und 38) zur Anmeldung beziehungsweise Feststellung
gelangen, * bes der Fortschreibung für das nächste Jahr nicht mehr zu berücksichligen.
sondern in die für das weiter folgende Jahr zu eröffnenden Veränderungsnachweisungen
aufzunehmen.
F. 39.
Ist für einen Gemeinde= oder selbstständigen Gutsbezirk die eine oder andere der
Jeränderungongchwisingen. 43 B., C., oder sind sämmtliche drei Nachweisungen nicht
anzulegen gewesen, so ist d durch eine vom Katasteramte in Betreff eines jeden der-
arligen Bezirks nüahustlede besondere Erklärung zu den Fortschreibungsverhandlungen
zu bescheinigen.
C. Berichtigung der Gebäudesteuerrollen.
KS. 4.
ie Berichtigung der Heba desuencen alotz auf Grund der abgeschlossenen
srrnee enchtcun uer A., B., C. (5§. 37 und 38) durch das Katasteramt.
8. 41.
Die Nachtragung der in den Eigenthumsverhältnissen der Gebäude eingetretenen." rs
Veränderungen in die Gebäudesteuerrollen geschieht, wenn sämmtliche unter einer Num t «
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sind, dadurch. daß der in Spalte 4 der Gebäudesteuerrolle sũr die Städte ec. beziehuuge-
weise in Spalte 3 der Gebäudesteuerrolle für Ortschaften des platten Landes verzeichnete
Name 2c. des früheren Eigenthümers durchstrichen, und der Name, Vorname, die sonstige
Bezeichnung und der Wohnort des neuen Eigenthü# ners darunter eingetragen wird.
Gewähren die gedachten Spalten nicht mehr den erforderlichen Raum zur Nach-
tragung des Gigenchineichus- so sind sämmtliche unter der betreffenden Nummer der
Gebäudestenerrolle eingetragenen Vermerke zu durchstreichen, und unter einer neuen
Nummer in einem Nachtrage zur Gebämdesteuerrolle einzutragen. (§§. 43 und 49
bieser Anweisung. )
8. 42.
Inn von mehreren zu einer und derselben Besihung gehörigen Gebäuden nur eines
der Lehteren auf einen neuen Eigenthümer übergegangen, so werden die auf dasselbe
Farstl. Schw.-Rudolsl. Gesehsammlung XXXIII. 12