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bezüglichen Vermerke in der Gebäudesteuerrolle durchstrichen und sofern das Gebäude
einer bereits in der Gebäudesteuerrolle beziehungsweise in dem Nachtrage zu derselben
eingetragenen fesihung zugeschlagen worden ist, bei Letzterer auf einer freien Linie, und
forderliche Raum nicht vorhanden, mit sämmtlichen Gebäuden der-
jenigen Müzung. ! welcher es nunmehr gehört, unter einer neuen Nummer des Nach-
trags zu der Gebäudesteuerrolle. eingetragen.
Ist das Gebäude keiner der in der Gebäudesteuerrolle oder dem Nachtrage bereits
verzeichneten Besitzung zugeschlagen worden, so wird bastite gleichfalls unter einer
neuen Nummer des Nachtrags aufgeführt (§F§. 43 und 4
KS. 43.
ie Nachträge zu den Gebäudesteuerrollen sind auf den zu diesem Behuf den
— eigetene. leeren Formularen fortzuführen
Die laufenden Nummern des Nachtrags zur Gebãudesteuerrolle beginnen mit der
auf die letzte laufende Nummer der Nolle selbst folgenden Aummer.
S. 44.
Die Nachtragung der in dem §. 1 zu 2 bis 9 * Anweisung gedachten Ver-
dönderunee in die Gebäudesteuerrollen arscht dergestalt, daß
n. bei denjenigen Gebäuden, welche, ohne daß eine Veränderung in ihrer *
stanz stattgefunden hat, aus der Reihe der steuerpslichtigen in die der steuer-
freien übergetreten sind, die in der Gebäudesteuerrolle eingetragenen Nutzungs.
werthe, Steuerstusen und Steuerbeträge durchstrichen, und in Spalte 10 des
Muslers für Städte 2c. beziehungsweise 9 des Musters für Ortschaften des
platten Landes die gesetzlichen Vorschriften, auf Grund deren die Freistellung
erfolgt ist, eingetragen werden;
bei denjenigen Gebäuden, welche, ohne daß eine Veränderung in ihrer Sub.
stanz statlgefunden hat, aus der Reihe der steuersreien in die der steuerpflich-
tigen übergetreten sind, die in Spalte 10 beziehungsweise 9 eingetragenen
Vermerke über den Grund der seitherigen Steuerfreiheit durchstrichen, und in
Spalte 11 bis 14 die festgestellten Nutzungswerthe, Steuerstufen und Steuer-
säbze eingetragen werden;
bei den gänzlich eingegangenen Gebäuden sämmtliche in der Gebãudesieuerrolle
eingetragenen, auf die betreffenden Gebäude bezüglichen Vermerke durchstrichen,
und an Ferigneter Stelle (Spalte 16) die Gründe der Abgangsstellung (# ab-
gebrochen“ — „zerstört) eingetragen werden.
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