Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

2. Dachme 
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900% 1872. 
bezüglichen Vermerke in der Gebäudesteuerrolle durchstrichen und sofern das Gebäude 
einer bereits in der Gebäudesteuerrolle beziehungsweise in dem Nachtrage zu derselben 
eingetragenen fesihung zugeschlagen worden ist, bei Letzterer auf einer freien Linie, und 
forderliche Raum nicht vorhanden, mit sämmtlichen Gebäuden der- 
jenigen Müzung. ! welcher es nunmehr gehört, unter einer neuen Nummer des Nach- 
trags zu der Gebäudesteuerrolle. eingetragen. 
Ist das Gebäude keiner der in der Gebäudesteuerrolle oder dem Nachtrage bereits 
verzeichneten Besitzung zugeschlagen worden, so wird bastite gleichfalls unter einer 
neuen Nummer des Nachtrags aufgeführt (§F§. 43 und 4 
KS. 43. 
ie Nachträge zu den Gebäudesteuerrollen sind auf den zu diesem Behuf den 
— eigetene. leeren Formularen fortzuführen 
Die laufenden Nummern des Nachtrags zur Gebãudesteuerrolle beginnen mit der 
auf die letzte laufende Nummer der Nolle selbst folgenden Aummer. 
S. 44. 
Die Nachtragung der in dem §. 1 zu 2 bis 9 * Anweisung gedachten Ver- 
dönderunee in die Gebäudesteuerrollen arscht dergestalt, daß 
n. bei denjenigen Gebäuden, welche, ohne daß eine Veränderung in ihrer * 
stanz stattgefunden hat, aus der Reihe der steuerpslichtigen in die der steuer- 
freien übergetreten sind, die in der Gebäudesteuerrolle eingetragenen Nutzungs. 
werthe, Steuerstusen und Steuerbeträge durchstrichen, und in Spalte 10 des 
Muslers für Städte 2c. beziehungsweise 9 des Musters für Ortschaften des 
platten Landes die gesetzlichen Vorschriften, auf Grund deren die Freistellung 
erfolgt ist, eingetragen werden; 
bei denjenigen Gebäuden, welche, ohne daß eine Veränderung in ihrer Sub. 
stanz statlgefunden hat, aus der Reihe der steuersreien in die der steuerpflich- 
tigen übergetreten sind, die in Spalte 10 beziehungsweise 9 eingetragenen 
Vermerke über den Grund der seitherigen Steuerfreiheit durchstrichen, und in 
Spalte 11 bis 14 die festgestellten Nutzungswerthe, Steuerstufen und Steuer- 
säbze eingetragen werden; 
bei den gänzlich eingegangenen Gebäuden sämmtliche in der Gebãudesieuerrolle 
eingetragenen, auf die betreffenden Gebäude bezüglichen Vermerke durchstrichen, 
und an Ferigneter Stelle (Spalte 16) die Gründe der Abgangsstellung (# ab- 
gebrochen“ — „zerstört) eingetragen werden. 
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