1872. Dhla“
8. 45.
Ist ein Gebäude in seiner Substanz verändert worden und hat die diesfällige
Veränderung eine anderweite Feststellung der von dem Gebäude seither entrichteten Steuer
ur Folge so sind sämmtliche in der Gebäudesteuerrolle eingelragenen, auf das
krlrefende Lietl- bezüglichen Vermerke zu streichen, und ist dasselbe auf einer neuen
Linie unter einer neuen Littera bei der betreffenden Besihung aufzuführen, sofern es
hierzu aber an Raum gebrechen sollte, mit sämmtlichen zu der lebteren gehörigen, an
ihrer seitherigen Stelle zu löschenden Gebäuden auf eine neue Nummer in den Nachtrag
zu der Gebäudesteuerrolle zu übertragen (§. 43 dieser Anweisung).
S. 46.
Vom Grunde aus wieder aufgedaute, sowie solche neu erbauten Gebäude, welche
auf einer bereits mit Gebäuden bestandenen Besitzung errichtet worden, sind bei der
letzteren auf einer neuen Linie und unter einer neuen Littera auszuführen.
Gebricht es hierzu aber an dem erforderlichen Raum, so sind sämmtliche auf die
betreffende Besipung bezüglichen, in der Gebändesleuerrolle eingetragenen Vermerke zu
streichen und nebst den Vermerken über die zu derselden Besihung gehörigen, vom
Grunde aus wieder aufgebauten Gebäude auf einer neuen Nummer in dem Nachtrage
zu der Gebaudesteuerrolle (§. 43) einzutragen.
SF. 47.
Gebäude, welche auf einer seither mit Gebäuden nicht bestandenen Spsihung ne neu
errichtet worden, sind unter einer neuen Nummer des Nachtrags zur Gebäudesteuerrolle
(§5. 43) einzutragen.
8. 45.
Gebäude, welche in Folge von Veränderungen in den Grenzen der Gemeinde=
beziehungeweise selbstständigen Gutsbezirke einem anderen Gemeinde, beziehungsweise
selbstständigen Gutsbezirk zugeschlagen worden sind, werden in der Gebändesteuerrolle
desjenigen Gemeinde- 2c. Bezirks, dem sie seither angehört haben, gelöscht und in den
Nachtrag zur Gebäudesteuerrolle ihres nunmehrit gen Gemieinde- rc. Bezirks ũbernommen.
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Bei sämmtlichen im der Forkschreibung 34 bewirkenden Eintragungen in die
Gebäudesteuerrollen und in gleicher Weise in den Nachträgen zu den letzteren (§. 43)
ist Folgendes zu beachten:
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