Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

940. 18l.72. 
stellungen (§. 51), den etwa nach Vorschrift des F. 39 ausgestellten Bescheinigungen 
u. s. w. Fortschreibungsverhaudlungen) — nach Gemeinde= oder selbstständigen Guts- 
bezirken getrennt — geordnet und geheftet mit einem speciellen Verzeichnß derselben von 
dem Katasteramte dem Fürstlichen -ieiserm, Finanzabtheilung, zu überreichen. 
S. 55. 
Das Fürstliche Ministerium, Finanzabtheilung. unterwirst die eingereichten Fort- 
schreibungsverhandlungen (5. 54) einer sorgfältigen Prüfung in sormeller und materieller 
Beziehung und nimmt über den peuue ein Prüfungeprotocoll auf. 
Allgemeine Erinnerungen und solche Bemerkungen, welche nur zur künftigen Be- 
achtung dienen, werden am Schlusse des Protocolls nachrichtlich aufgeführt. 
e 
Das Prüfungeprotocoll wird mit den betreffenden Verhandlu n dem Kataster- 
amte zur Beantwortung betehungepeis laius der gezogenen Erinnerungen mit- 
getheilt (§. 74 der Anweisung l.). 
K. 5 
Nach erfolgtem vollständigen Abschluß der hotertenngeaborin und Er- 
ledigung der bei der Prüfung gesundenen Anstände werden die Ersteren in dem Archio 
des Förstlichen Ministeriums, Finanzabthellung, niedergelegt.
	        
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