Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 10 
Muster IV. (zu §F. 17.) 
Gebäudestener-Verwaltung. 
Steuerbezirk 
Gemeindebezirk Steuerjahr — 
Veränderungsnachweisung 
# 
In diese Nachweisung sind aufzunehmen: 
I) die, der Vorschrift im §. 14 zu 2 und 3 des Gebäudesteuergesetzes vom 13. August 1868 gemäh, vom 
1. Jonnar des (oben bezeichneten) Sienerjahres ab zur Steuer beziehungsweise zu einer höheren, als 
der seither gezahlten Steuer heranzuziehenden 
neuerbauten, « 
vomGrundeaaöwicdckanfgcbautest,sowie 
diejenigen im §. 10 zu 4 des Gesetzes erwähnten Gebäude, welche durch eine Veränderung in 
ihrer Substanz, namentlich durch das Aufsetzen eines Stockwerks oder durch bas Aubauen 
eines Gebändetheils an Nutzungswerth wesentlich gewonnen haben; 
2) die aus der Classe der steuerfreien in die Classe der steuerpflichtigen übergegangenen Gebäude, inso- 
weit sie nach der Vorschrift im §. 14 zu 1 des Gesetzes vom 1. Januar des (oben bezeichneten) 
Steuerjahres ab zur Steuer heranzuziehen sind. 
In das Hauptcontrolbuch übertragen 
Furdl. Sch.= Rudolst. Cesetsammiung XXXIII. 14
	        
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