Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

120 1872. 
Maß die in Spalte 1 bis 16 und in Spalte 21 der vorskehenden Nachweisung enthaltenen 
Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind, wird hiermit versichert. 
den 
Der Gemeindevorstand. 
(Der Juhaber des selbstständigen Gutöbezirks.) 
Vervollständigk und begutachtet 
den 
Das Katasteramt.
	        
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