Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 121 
Muster VIl. Gu 8. 30 
Gebäudesteuer-Verwaltung. 
6 An 
den. 
Der umstehende Auszug wird mit dem Bemerken mitgetheilt, daß Reclamationen gigen die 
geschehene Veranlagung nach F. 3. des Gesetzes vom 13. August 1868, betreffend die Einführung 
einer allgemeinen Gebäudesteuer, nur binnen einer Prätlusiofrist von J Wochen, vom Empfang 
dieses Auszugs an gerechnet, bei dem Unterzeichneten schriftlich und unter Beifügung dieses 
Auszugs angebracht werden können. 
den 
Das Katasteramt. 
  
Belag 31 zur Veränderungsnachweisung 
Insinuationsdocument. 
Oih bescheinige hiermit, daß mir der Antzes aus den Verhandlungen, betreffend die Veranlagung 
der Besitzung zu straße , zur Gebäude- 
steuer behändigt worden ist. 
Maß der vorstehend bezeichnete Auszug dem Hauseigenthümer (Bevollmächligten) 
Herrn 
richlig behändigt worden ist, wird hiermit bescheinigt. 
den 
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXIII. 16
	        
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