Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 12% 
IV. 
Anweisung 
für das Verfahren bei Erhebung der Grund= und der Gebäudesteuer. 
I. Allgemeine Vorschriften. 
8. 1. 
Die Gemeinden sind schuldig, die auf ihren Bezirk entfallenden Grund= und Ge- 
bäudesteuerbeträge von den Steuerpflichtigen einzuziehen und an das betreffende Steuer- 
amt abzuführen. · 
DicInhabeksclbstständigckGutsbkzirkehabenihkchuad-undGcbaudesteuck- 
beträge unmittelbar an das betreffende Steueramt einzuzahlen. 
8. 2. 
Jede Gemeinde ist verpflichtet, zur Einziehung der Grund- und der Gebäude- 
steuer einen Ortssteuereinnehmer zu bestellen. 
ie Gemeinden hasten für die durch ihre Ortssieuereinnehmer erhobenen Grund- 
und- Gebäudesteuerbeträge. 
8. 3. 
Die Ortssteuereinnehmer (8. 2) erhalten aus der Staatscasse eine Hebegebühr von 
1 Kr. von jedem Gulden oder 6 Pfennigen von jedem Thaler der an das Steueramt 
abgeführten Grund= und Gebäudesteuer. 
II. Heberollen. " 
8. 4 
Für einen jeden Gemeindebezirk ist eine Heberolle der Grund= und Gebäudesteuer 
nach dem anliegenden Muster 1. anzulegen, welche jedesmal nach Ablauf von 7 bis
	        
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