Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1280 1872. 
8 Jahren neu ausgestellt, in der Zwischenzeit aber durch Nachtragen der eingetretenen 
und vorschriftsmäßig Frssselten Veränderungen fortgeschrieben wird. 
5 
0. 
Die Namen der — 15 in alphabetischer Ordnung in die Heberolle 
einzutragen. Dabei ist am Schluß der Reihe der mit demselben Anfangsbuchstaben 
beginnenden Namen der Grund= und Gepäudkeigenlhimer — je nach der Anzahl der 
bebteren in dem betreffenden Genmeindebchir und nach der Häufigkeit des Güterwechsess 
in demselben — eine angemessene Anzahl von Zeilen frei zu lassen, um darin für die 
folgenden Jahre die Naomen uss. w. der etwa neu hinzutretenden Grund= und Gedäude. 
eigenthümer nachtragen zu können 
ehören mehrere Ariikel der Grundsieuermutterrolle, beziehungsweise mehrere 
Nummern der Gebaudesteuerrolle einem und demselben Eigenthümer, so sind die einzelnen 
etinl r- Nummern in der Heberoile untereinander auf besonderen Zeilen 
auszuführ 
Die erste Ausstellung der Heberolle erfolgt auf Grund der Grundsteuermutterrolle 
und der Gebäudesteuerrolle; die Fortschreibung der ersteren während ihrer jedesmaligen 
7 bis 8 jährigen Dauer (§. 4) auf Grund der Verhandlungen über die Fortichreibung 
der Grundsteuermutterrollen und der Gebäudesteuerrollen, dergestalt, daß diese Rollen 
und die Heberolle sich fortdauernd in Uebereinstimmung befinden müssen. 
8. 6. 
Die mit der Grundsteuer beziehungsweise Gehidestur etwa aufzubringenden 
Beischg 8 Slaatswecen konnen in die Heberolle (F. 4) mit aufgenommen werden. 
e zu oͤrllichen Gemeinde zwecken sind dagegen in der Heberolle nicht mit 
nochzumisn.“ 
In der, der Heberolle vorgesetzten summarischen Uebersicht sind die von dem be- 
meffenden Gemeindebezirk im Ganzen zu entrichtenden Beträge an Grund, und Ge- 
bäudesteuer, sowic an den- vorschenen mit jeder dieser Steuerarten elwa aufzubringen- 
den Beischlägen eingeln aufzuf 
Dagegen sind bei den * Eteuerpflichtiaen die Betrãge an Grund- und an 
Gebäudesteuer auf der ersten Linie je für sich, die mit jeder dieser Steuerarten aufzu- 
bringenden Beischläge auf der zweiten Linie in je einer ungetrennten Summe und 
zwar letztere mit rother Dinte nachzuweisen. 
. 7. 
Die Ausstellung beziehungsweise Fortschreibung der Heberollen und die rollständige 
Berechnung der Steuerbeträge und Beischläge in denselben ersolgt durch das Katasteramt.
	        
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