1 872. 1310.
Muster Ill. aubusellenden Nachweisung der etwa verbliebenen Reste an das Steueramt Dehn inn.
abgelasent p
Die Penen beslinmter Zahlungsta ¾ für die einzelnen Ortssteuereinnehmer
des Steueramtobezirks innerhalb dieser Frist # hierdurch nicht ausgeschlossen.
8. 15.
Der Ortssteuereinnehmer ist für diejenigen Steuern stlbst verantwortlich, bei denen
er den wirklichen Ausfall nicht sofort nachweisen konn, oder welche nicht vorschrists-
mäßig in die Nachweisung der Reste (S. 14) aufgenommen sind, und muß solche
vorschußweise zur Casse entrichten.
8. 16.
Die Ablieferung der vierteljährlich erhobenen Steuern — nach Abrechnung der
Hebegebühren — an das Steueramt erfolgt unter Vorlegung von Lieferzetteln oder
Steuerquittungsbüchern, in denen das Steueramt über den richtigen Enpfang der
Steuern Quittung zu leisten hat.
S. 17.
Die Inhaber Secsstenige Gutsbezirke haben ihre Giund= und Gebäudesteuer-
beträge mit Ablauf jedes Vierteljahres und unmittelbar an das betrefsende Steuer-
amt abzuführen.
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Die Einziehung der in Rest verbliebenen Grund= und —. haben
die n nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen zu besorge
Der Verlust an Grund= und Gebäudesteuerbeträgen, welche 7 untinziehbar
erkannt werden, trifft den Staat.
KC. 19.
Das Steueramt hat die ordnungsmäßige Erhebung der Grund- und Gebämde-
steuer und die Geschäftsführung der Ortssteuereinnehmer beziehungsweise Gemeinde-
vorstände Wir zu überwachen, insbesondere dahin zu wirken, daß die Steuer-
beträge pünktlich entrichtet werden.
Sofern die Ortssteuereinnehmer beziehungsweise Gemeindevorstände den Vor-
schriften dieser Anweisung nicht nachkommen, ist hiervon dem Fürstlichen Ministerium,
Finanzabtheilung, zur weiteren Veranlassung Anzeige zu erstatten.
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