Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1 872. 1310. 
Muster Ill. aubusellenden Nachweisung der etwa verbliebenen Reste an das Steueramt Dehn inn. 
abgelasent p 
Die Penen beslinmter Zahlungsta ¾ für die einzelnen Ortssteuereinnehmer 
des Steueramtobezirks innerhalb dieser Frist # hierdurch nicht ausgeschlossen. 
8. 15. 
Der Ortssteuereinnehmer ist für diejenigen Steuern stlbst verantwortlich, bei denen 
er den wirklichen Ausfall nicht sofort nachweisen konn, oder welche nicht vorschrists- 
mäßig in die Nachweisung der Reste (S. 14) aufgenommen sind, und muß solche 
vorschußweise zur Casse entrichten. 
8. 16. 
Die Ablieferung der vierteljährlich erhobenen Steuern — nach Abrechnung der 
Hebegebühren — an das Steueramt erfolgt unter Vorlegung von Lieferzetteln oder 
Steuerquittungsbüchern, in denen das Steueramt über den richtigen Enpfang der 
Steuern Quittung zu leisten hat. 
S. 17. 
Die Inhaber Secsstenige Gutsbezirke haben ihre Giund= und Gebäudesteuer- 
beträge mit Ablauf jedes Vierteljahres und unmittelbar an das betrefsende Steuer- 
amt abzuführen. 
r-t- 
Die Einziehung der in Rest verbliebenen Grund= und —. haben 
die n nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen zu besorge 
Der Verlust an Grund= und Gebäudesteuerbeträgen, welche 7 untinziehbar 
erkannt werden, trifft den Staat. 
KC. 19. 
Das Steueramt hat die ordnungsmäßige Erhebung der Grund- und Gebämde- 
steuer und die Geschäftsführung der Ortssteuereinnehmer beziehungsweise Gemeinde- 
vorstände Wir zu überwachen, insbesondere dahin zu wirken, daß die Steuer- 
beträge pünktlich entrichtet werden. 
Sofern die Ortssteuereinnehmer beziehungsweise Gemeindevorstände den Vor- 
schriften dieser Anweisung nicht nachkommen, ist hiervon dem Fürstlichen Ministerium, 
Finanzabtheilung, zur weiteren Veranlassung Anzeige zu erstatten. 
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