1320. 1 87 2.
Behandlung der gegen die festgestellten Heberollen im Laufe
des Jahres entstehenden Veränderungen.
8. 20.
A. Veränbe. Von den in den Eigenthumsverhältnissen der steuerpflichtigen Grundstücke und
rugen in den Gehäude, und dadurch in den Personen der steuerpflichtigen Grund- und Gebäude-
beuerisüich= eigenthümer im Laufe des Jahres eingetretenen Veränderungen hat der Katastercen-
troleur die betreffenden Gemeindevorstände, sobald die diesfalligen Veränderungen nach
den dieserhalb in den Anweisungen l. und ll. ertheilten Vorschriften ordnungsmäßig
Muster IV. Fiigestell sind, durch Anschreiben nach dem anliegenden Muster IV. in Kenntniß
u setzen.
Ist die Anzeige von dem Wechsel in dem Eigenthum nicht erfolgt, so ist der
seitherige beziehungsweise der in der Grundsteuermutterrolle oder Gebäudesteuerrolle
und darnach in der Heberolle eingetragene Eigenthümer verpflichtet, die verlengte
Steuer bis für das Vierteljahr einschließlich fortzuentrichten, in welchem die zur Fort-
schreibung und Berichtigung der Rollen erforderliche Anzeige geschieht, ohne daß
dadurch der neue Besitzer von der auch ihm obliegenden Verhaftung für die Grund-
beziehungsweise Gebäudesteuer entbunden wird (S. 10 des Grundsteuergesetzes und
§. 12 des Gebäudesteuergesetzes). ·
IV.
8. 21.
B. Verände, Die im Laufe des Jahres gegen den durch die Heberollen nachgewiesenen
Puspen didem Bestand an Grund= und Gebäudesteuer eintretenden Zu- beziehungsweise Abgänge
seikralge fene werden durch das Fürstliche Ministerium, Finanzabtheilung, festgestellt.
bhebemefeul Bis diese Feststllung erfolgt, ist, mit Ausnahme der im §. 33 gedachten Fälle,
die seither gezahlte Steuer vorbehaltlich der Erstattung des zu viel, beziehungsweise
der Nachzahlung des zu wenig Gezahlten fortzuentrcchten. ·
§.22.
a. Ist die vorgeschriebene Anzeige von einer Aenderung unterlassen, welche
eine Verminderung der Grund- oder Gebäudesteuer oder die Steuerfreiheit
begründet, so wird die Grund- und Gebäudesteuer bis für das Vierteljahr
einschließlich forterhoben, in welchem die Anzeige erfolgt (§. 10 des Grund-
steuergesetzes und §. 12 des Gebäudesteuergesetzes).
b. Wird die Anzeige von einer Aenderung unterlassen, welche die Steuerpflichtig—
keit oder die Erhöhung der seither gezahlten Grund= oder Gebäudesteuer
bedingt, so wird die neu zu veranlagende beziehungsweise die höhere Steuer