Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1340 1872. 
oder · bleibend ertragsunfähig gewordene Grundstücke (5. 8 Nr. 5 a. a. O.), 
endlich Grundstücke, welche in Folge der Jerichigung oder Verlegung der 
Landesguenzen ausscheiden (S. S. Nr. 8 a. a. O.) nut dem ersten Tage des. 
jenigen Vierteljahres, welches auf den 5 gal#ts in welchem die betref- 
fenden Veränderungen eingetreten sind (§F. 1 . 3 a. a. O.), sofern die 
Anzeige rechtzeitig erfolgt ist (§F. 22 zu 8 
der Grundsteuer nicht miterworfene, aber unzulässger Weise dejn herange 
gugn, krhunwi,. doppelt oder unrichtig veranlagte Grundütücke (F. 8 
Nr. t dem 1. Januar deej enigen Jahres, in welchem der 
2 auf Pgeln derselben von der —’ geltend gemacht wird. 
#P 
« 8. 26. 
Es sind — sofern nicht durch die Vorschriften im §. 22 dieser Anweisung ein 
Anderes bedingt wird — anderweit mit Grundsteuer zu belegen: 
a. Grundstücke, welche nit etue besetzt werden und in die Classe der Hof- 
stellen übergehen (I. 8 Nr. 6 des Grundsteuergesetzes), von dem Zeilpunkie 
ab, mit welchem die Kuen- 2 von der Gebäudesteuer betrofsen werden, 
beziehungsweise betroffen werden würden, wenn sie nicht gebäudestenerfrei 
wären (F. 12 Nr. 3 a. a. O.); 
Grundstücke, welche in Folge Abbruch, Einsturz, Brand rc. der auf deglelen 
befindlichen Gebäude aus der Classe der Hosstellen ausscheiden (S. 8 Nr. 
.. a. O.) von dem Zeilpunkte ab, mit welchem die betreffenden Ven 
aufhören, von der Gebäudesteuer betroffen zu werden, beziehungsweise von 
kehterer frei zu seun 4n würden, wenn sie nicht gebäudesteuerfrei gewesen 
wären (F. 12 Nr. . a. D.). 
S 
8. 27. 
Behufs Einholung der Genehmigung des Fürstlichen Ministeriums, Finanzabthei- 
lung, zur Zu= beziehun en Abgungestelung (5. 21) hat das Katastieramt für 
einen jeden der in den I§. 24 bis 26 gedachlen Grundsteuer-Zu- beziehungsweise 
Abgänge, sofern deren *8 Aatnin vorliegen. für dieselben zusammen, nach 
(wezer näherer Feststellung und Eintragung derselten in das Fortschreibungsprotocoll. 
9 zu c. der Anweisung I.), einen Veränderungsantrag nach dem anliegenden 
An V. aufzustellen und dem Fürstlichen Ministerium, Finanzabtheilung, vorzulegen. 
8. 28. 
eber die Veränderungsanträge hat das Katasteramt eine Controle noch dem 
anliegenden Muster VI. zu führen, in welche der Inhalt der Anträge bei deren Ein-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.