1360 1872.
b. bei der Veranlagung übergangene oder zu Unrecht als steuerfrei behandelte
steuerpflichtige Gebäude mit dem ersten Januar desjenigen Jahres, in welchem
die Nachsorderung geltend gemacht wird, vorbehaltlich der Nachzahlung der
schon früher saüig gewesenen Steuer, soweit dieselbe nicht nach S. 1 des
Gesetzes vom 3. März 1854, die Abkürzung der Verjährungsfristen betreffend
(Gesetzsammlung 1854 S. 28), verjährk is.
8. 32.
Bei der Gebäudesteuer sind in Abgang zu stellen:
u. gänzlich eingegangene Gebäude mit dem ersten Tage desjenigen Vierteljahres,
in welchem die betrefsenden Gebäude vollständig zerstört oder gänglich abge-
brochen worden sind, sofern die Anmeldung rechtzeitig erfolgt (5. 22 zu n.);
b. Steuerbeträge, welche im Wege der Reclamation, des Recuries oder der Be-
schwerde ermäßizt worden sind, von demjeuigen Tage ab. von welchem die
Steuer, gegen welche die Meclamation u. s. w. gerichtet gewesen, gezahlt
worden ist;
c. zu Unrecht zur Gebäudesteuer herangezogene beziehungsweise doppelt 2. veran-
agle Gebäude mit dem 1. Januar desjenigen Hahrrc in welchem der Anspruch
auf Freistellung derselben von der Gebäudesteuer geltend gemacht wird.
6 S. 33.
Für diejenigen Gebäudesteuerabgänge, welche dadurch entstehen:
". daß Gebäude aus der Reihe der steuerpslichtigen in die Reihe der steuerfreien
übertreten, „
b. daß Gebäude gänzlich eingehen,
c. dah eine Ermäßigung der Steuer oder ein gänzliches Forkfallen derselben
im Wege der Reclamation, des Recurses oder der Beschwerde herbeigeführt
ordnet das Katasteramt nach erfolgter Aufklärung des Sachverhältnisses den Zeilpunkt
der Abgangsslellung, vorbehaltlich einer elwaigen anderweiten Feststellung durch das
Fürstliche Ministerium, Finanzabtheilung, an. « ’
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und die abgesetzten Steuerbeträge bis zum Eingange der definitiven Bestimmung des
Fürstlichen Ministeriums, Finanzabtheilung, einstweilen als Reste (§. 14) zu ver-
rechnen seien.