Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1360 1872. 
b. bei der Veranlagung übergangene oder zu Unrecht als steuerfrei behandelte 
steuerpflichtige Gebäude mit dem ersten Januar desjenigen Jahres, in welchem 
die Nachsorderung geltend gemacht wird, vorbehaltlich der Nachzahlung der 
schon früher saüig gewesenen Steuer, soweit dieselbe nicht nach S. 1 des 
Gesetzes vom 3. März 1854, die Abkürzung der Verjährungsfristen betreffend 
(Gesetzsammlung 1854 S. 28), verjährk is. 
8. 32. 
Bei der Gebäudesteuer sind in Abgang zu stellen: 
u. gänzlich eingegangene Gebäude mit dem ersten Tage desjenigen Vierteljahres, 
in welchem die betrefsenden Gebäude vollständig zerstört oder gänglich abge- 
brochen worden sind, sofern die Anmeldung rechtzeitig erfolgt (5. 22 zu n.); 
b. Steuerbeträge, welche im Wege der Reclamation, des Recuries oder der Be- 
schwerde ermäßizt worden sind, von demjeuigen Tage ab. von welchem die 
Steuer, gegen welche die Meclamation u. s. w. gerichtet gewesen, gezahlt 
worden ist; 
c. zu Unrecht zur Gebäudesteuer herangezogene beziehungsweise doppelt 2. veran- 
agle Gebäude mit dem 1. Januar desjenigen Hahrrc in welchem der Anspruch 
auf Freistellung derselben von der Gebäudesteuer geltend gemacht wird. 
6 S. 33. 
Für diejenigen Gebäudesteuerabgänge, welche dadurch entstehen: 
". daß Gebäude aus der Reihe der steuerpslichtigen in die Reihe der steuerfreien 
übertreten, „ 
b. daß Gebäude gänzlich eingehen, 
c. dah eine Ermäßigung der Steuer oder ein gänzliches Forkfallen derselben 
im Wege der Reclamation, des Recurses oder der Beschwerde herbeigeführt 
ordnet das Katasteramt nach erfolgter Aufklärung des Sachverhältnisses den Zeilpunkt 
der Abgangsslellung, vorbehaltlich einer elwaigen anderweiten Feststellung durch das 
Fürstliche Ministerium, Finanzabtheilung, an. « ’ 
VonderbitofålligcnAaokdnunghatdasKatastekamtdmbeinsscndknGemeindes 
vorsicndbeziehungsweiscdenJnhobekdesselbstständigcnGutsbczitkssaitdentauss 
drücklichmBemetkmzubenachrichlinhdaßdieAnokdmmgnateinevorläusigesei 
und die abgesetzten Steuerbeträge bis zum Eingange der definitiven Bestimmung des 
Fürstlichen Ministeriums, Finanzabtheilung, einstweilen als Reste (§. 14) zu ver- 
rechnen seien.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.