8. 34.
Für einen jeden Gemeinde- oder selbstständigen Gutsbezirk, für welchen im Laufe
des Jahres Zu- oder Abgänge bei der Gebäudesteuer vorgekommen, sind von dem
Katasteramte auf Grund der von ihm geführten Veränderungsnachweisung C. (8. 19
der Anweisung III.) Zu= und Abgangslisten nach dem anliegenden Muster VIII. zu führenn
und mit einer Hauptnachweisung der Zu-J und Abgänge nach dem anliegenden Muster IX.
nebst den erforderlichen Belägen (Veranlagungsverhandlungen u. s. w.) spätestens bis
zum 15. December und zwar die Hauptnachweisung in doppelter Ausfertigung dem
Fürstlichen Ministerium, Finanzabtheilung, vorzulegen (S. 37 der Anweisung III.).
8. 35.
Das Fürstliche Ministerium, Finanzabtheilung, stellt nach vorgängiger Prüfung
die ihm vorgelegten Listen und Nachweisungen, und damit das berichtigte Sollauf-
kommen an Gebänudesteuer fest und sendet die Gemeindelisten, sowie das Duplicat der
Hauptnachweisung der Zu= und Abgänge nebst den vorgelegten Veranlagungsverhand-
lungen (S. 34) dem Katasteramte zurück.
Das Katasteramt hat erforderlichenfalls die Veränderungsnachweisung C. (§. 34),
sowie das Concept der Hauptnachweisung der Zu= und Abgänge zu berichtigen, die
Gemeinde-Zu= und Abgangslisten den Gemeindevorständen, dagegen die Hauptnach-
weisung der Zu= und Abgänge dem Steueramte zuzufertigen, auch die etwaigen Erinne-
rungen des Fürstlichen Ministeriums, Finanzabtheilung, zu erledigen.
S. 36.
Auf Grund der Mittheilung der von dem Fürstlichen Ministerium, Finanzabthei-
lung, genehmigten Grundsteuer-Zu= und Abgänge (§. 29), der festgestellten Ge-
bäudesteuer-Zu= und Abgangslisten (§. 35) beziehungsweise der Hauptnachweisungen
(S§. 30 und 34), sowie der Restnachweisungen (S. 14) erfolgt die Abrechnung der
Bezirkscasse mit den Ortssteuereinnehmern, insbesondere die Nachzahlung beziehungsweise
die Erstattung der zu wenig oder zu viel gezahlten Steuerbeträge nach den hierüber
bestehenden Vorschriften.
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXIII. 18
1872. 137
Muster VIII. 1
Muster IX.
c. Im Allge-
meinen.