Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

22 1872. 
Bei Postanstalten auf den Eisenbahnhöfen tritt für die be- 
zeichneten Gegenstände die Schlußzeit erst fünf Minuten vor dem 
planmäßigen Abgange des betreffenden Zuges ein; auch können 
diese Gegenstände, wenn sie sonst dazu geeignet sind, bis unmittel- 
bar vor dem Abgange des Zuges in die an den Eisenbahn-Post- 
wagen angebrachten Sttasen gelegt werden. 
2) Für alle anderen Gegenständ 
eine Stunde vor dem vumnäzi Abgange oder Weitergange 
der Post. 
VII. In denjenigen Fällen, wo die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen 
innerhalb der vorstehend bestimmten kurzen Schlußzeiten wegen besonderer örtlicher 
Verhältnisse nicht ausführbar sein sollte, können die Ober-Postdirectionen eine ange- 
messene Verlängerung der Schlußzeiten eintreten lassen. 
VIII. In jedem Falle werden bei Posttransporten auf Eisenbahnen die Schluh- 
zeiten um so viel verlängert, als erforderlich ist, um die Gegenstände von der 
Postanstalt nach dem Bahnhofe zu transportiren und auf dem Bahnhofe selbst 
überzuladen. 
IX Bei Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet 
der Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, insofern nicht, nach Maßgabe des Ab- 
hanges der Post, die Schlußzeit nach den vorstehenden Festsetzungen früher eintritt. 
X Die an den Dienstlocalen der Postanstalten befindlichen Briefkasten müssen 
bei Eintritt der Schlußzeit jeder Post und zu den außerhalb der gewöhnlichen 
Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor deren Abgang geleert werden. Bei 
Sendungen, welche in Briefkasten fern vom Postdienstlocal gelegt werden, ist auf 
Mitbeförderung mit der zunächst abgehenden Post nur insoweit zu rechnen, als die 
Sendungen nach der gewöhnlichen Zeit der Leerung der Kasten vor Schluß der be- 
treffenden Posten zum Postdienstlocal gelangen. 
§S. 27. 
s ard ches 1 Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungs= 
Its Fuss-sams- vetmekk(fret,skancofru)dukchftnchen,radtktodck 
abgrändert . sind bei der Annahme zurũckzuweisen. Wenn derarlig beschaffene 
Briese, oder Briefe mit dem Frankirungsvermerke, für welche das Porto durch Post- 
werthzeichen nicht entrichtet worden ist, im Briefkasten vorgefunden werden, so wird
	        
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