Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1020. 1872. 
Steueramt Steuerjahr 
In Uebereinstimmung mit der geführten Controle wird hierdurch bescheinigt, daß für das 
Steuerjahr weder mehr noch weniger, als vorstehend angegeden, in Zugang oder 
Abgang nachzuweisen ist. 
Rudolstadt, den 
« Das Katasteramt. 
  
Was berichtigte Sollaufkommen wirk hiermit für das Jahr 
61. I1— #. 
u. in Betreff der Grundsiteuer a Ahlr. Sgr. Pf. 
b. in Betreff der Beischläge auf.. » » 
ai. At. Cu. 
zusammen a Khlr. Sgr. Pl. 
in Worten 
festgestellt und gegenwärtige Hauptübersicht dem Katasteramte zur weiteren Veranlassung gemäß 
8. 30 der Anweisung IV. für das Verfahren bei Erhebung der Grund= und Gebäudesteuer 
vom wieder zugefertigt. 
Rudolstadt, den 
Fürstliches Ministerium, Finanz-Abtheilung. 
rnt . 
  
Emgegongcn am 
Nach Erledigung vorstehender Versügung urschriftlich an das Fürstliche Steueramt zu 
— abzugeben. — — 
Rudolstadt, den un 
Das Katasteramt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.