Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

172 
1872. 
unter 1 Hektar Flächeninhallt 33 Kr. oder 1 Sgr. 
von 1 —2 Hektaren „ T777T „„ „"„ 2 „ 
3 » .....104,.3, 
,3—5,, « .....l«1,,.,4» 
,5—«. » .....t7s»,5, 
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21 
u. . w. 1 jede weitere bettore 34 r. oder 1 Sg. mehr. 
h) Ist die Anzahl der verzeichneten Parzellen eine ungewöhnlich große, 
½—. 
die Gebühren zu n. der hierdurch herbeigeföhrten Erleichterung der nhn 
entsprechend zu ermähigen. 
Erreichen die nach den Säten zu u. berechneten Gebühren für die zu gleicher 
Zeit gezeichneten Parzellen eines und desselben Gemeindebezirks nicht den 
Gesommtbetrag von 171 Kr. oder 5 Sgr., so find dieselben, sofern zu dem 
Kartenauszuge ein besonderes Kartenblatt (Anweisung II. S. 8 M 2) noth- 
wendig gurnnendet werden muß, auf den Betrag von 173 Kr. oder 5 Sgr. 
zu erho 
Die Gebühren zu u. werden nur für 1n6 wirklich fortzuschreibenden Parzellen. 
nicht aber auch für die nach §. 8 M 5 der Anweisung U. mit zu ver- 
zeichnenden Nachbar-Parzellen ber 5#4 
In den Gebühren zu . ist die nsschädigung für das Kartenpapier, das 
Einfassen desselben mit Band, ingleichen für das eiwa zesschrih Ueber- 
tragen der Zeichnung in einen gröhern Maßstab (Anweisung II. §. 8 M 8). 
für das etwa verlangte Beischreiben der Original- me ungszahlen aus den 
Feldbüchern, Supplementhandrissen srüherer Jahre u. s. w. und für sämmt- 
liche mit der Anfertigung des Auszugs verbundenen senligm Arbeiten mit 
enthalten 
8. 3. 
Jür die Anfertigung von Handzeichnungen (Anweisung I. §. 28. Absotz 2), 
mittelst transparenten Papiers oder Kattuns, sind mit Einschluß aller Kosten für 
Papier u. s. w. zu zahlen: 
wenn die Handzeichnung einen Raum umfaßt bis 2 Quadratdecimeter 
174 
von 2—4 Quadratdecimeter 35 „ „ 
oder 5 Sgr. 
10 „ 
für jedes weitert Quadraldecimeler außerdem noch 31 „ 1„
	        
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