1872. 173.
8. 4.
För geomekrisch genau gezeichnete Auszüge, beziehungeweise Copien von den
Orginalkarken, zu deren Anferligung es übrigens der Genehmigung des Fürstlichen
Ministeriums. Ablheilung der Finanzen, krdane sind hoͤchstens zu liquidiren:
wenn die Copie bis 10 Abschnitte und bis 5 bella umfaßt
5 "27 Er. oder 1 Sgr.
für jeden Abschnitt über zehn noch .... 55
für jedes Hektar über zwanzig noch ;
Für die Aufertigung der Copien ganzer - oder größerer Theile der-
selben werden enkspiichend geringere Gebühren berechnet
5. 5.
Für Auszüge, welche lediglich im Interesse der Grund= oder Gebäudesteuer-
verwaltung ersorderlich oder lediglich zu einem andern dienstlichen Zwecke der Staals-
verwaltung bestimmt sind, und sofern dabei das Interesse eines Privaten oder einer
Coworation nicht obwaltet, werden Gebühren nicht berechnek.
8. 6.
Für die Fortschreibung beim Wechsel des Eigenihums sind von dem Erwerber,
neben den durch etwa auszuführende Vermessung enlstehenden Kosten. Gebühren in
derselben Höhe, wie für die F. 2 u. bezeichneten Auszüge, jedoch in keinem Falle
mehr als 1 Fl. 45 Kr. oder 1 Thlr. zu erheben. (F. 16 des Grundsteuer-Gesetzes,
Ges.-S. 1868, S. 389).
5. 7.
Sämmtliche Gebühren fließen in die Staatstasse. Die Gebühren in SS. 1—
werden sofort bei Aushändigung der Auszüge vom Katasteramte eingehoben und
viertehährlich an die Fürstl. Pachandrcalie abgeliefert.
Die Fortschreibungsgebühren (F. 6) Und dagegen den betreffenden Steuerämtern
mittelst vierteljährlichem Verzeichniß zur Einhebung und Vereinnahmung zu über.
Für die Vermessungsarbeiten behufs Fortschrelbung der
Grundsteuerbücher und Karten.
8. 8.
u) Fuͤr die Vorbereilung der Vermefsung, sowie für deren Ausführung an Ort
und Stelle und für die Vervollständigung, beziehungsweise Fertigstellung der
Supplementskarte: