1872. 175
für jeden wirklich berechneten und nothwendig zu berechnen gewe-
senen Abschnitt.. 7 Fr. oder 2 Sgr.
68.11.
a) Die Sätze der 88. 8 bis 10 finden Anwendung, wenn die aufzunehmenden
Grenzen im Felde bereits vorhanden sind.
b) Ist dies nicht der Fall, sondern handelt es sich um eine Theilung (Dismem—
bration, Abzweigung r2c.), welche nach einem gegebenen Flächen-Verhältniß erst
im Felde ausgeführt werden soll, so kann zu den Gebühren im G. 8 zu a. l.,
sowie im §. 10 ein Zuschlag bis zum Betrage von 50 Procent derselben gewährt
werden. «
c) Der Zuschlag zu b. kann bis auf 100 Procent der bezeichneten Gebühren erhöht
werden, wenn behufs Erlangung des erforderlichen Genauigkeitsgrades vorab
eine neue Aufmessung des betreffenden Besitzstücks, um darnach die vorzu-
nehmende Theilung zu bewirken, ausgeführt werden muß.
4) Ein Zuschlag der zu b. und c. bezeichneten Art ist nicht zulässig, wenn die
Theilung lediglich nach Verhältniß der Breiten des Besitzstücks, ohne Rücksicht
auf das Flächenverhältniß der entstehenden Theilstücke erfolgt.
8. 12.
In den vorstehend festgestellten Gebührensätzen ist zugleich die Vergütung für alle
mit Ausführung der bezüglichen Arbeiten verbundenen Auslagen, wie für Schriftwechsel,
Reisekosten, Arbeits= (Kettenzieher-) und Botenlöhne, für Instrumente, Zeichenmate-
rialien u. s. w. mitenthalten.
8. 13.
Die Sätze der §§. 8 und 11 beziehen sich auf die im gewöhnlichen Turnus von
dem Katastercontroleur, beziehungsweise von dem Bezirks-Feldmesser ausgeführten Ver-
messungen. Verursacht eine auf den Antrag der Betheiligten zu anderer Zeit bewirkte
Vermessung erweislich einen besonderen Aufwand an Reisekosten, oder ist mit der Messung
ein ungewöhnlicher Zeitverlust verknüpft, so kann außer den Gebühren noch eine mäßige,
den obwaltenden Umständen entsprechende, besondere Entschädigung bewilligt werden.
Der fragliche Antrag muß von den Betheiligten mündlich zu Protocoll oder schriftlich
abgegeben, und actenmäßig constatirt sein.
Der Bemessung einer besonders festzusetzenden Entschädigung bei ungewöhnlichem
Zeitverlust ist ein Diätensatz von 3 Fl. 30 Kr. oder 2 Thlr. zu Grunde zu legen.