Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 175 
für jeden wirklich berechneten und nothwendig zu berechnen gewe- 
senen Abschnitt.. 7 Fr. oder 2 Sgr. 
68.11. 
a) Die Sätze der 88. 8 bis 10 finden Anwendung, wenn die aufzunehmenden 
Grenzen im Felde bereits vorhanden sind. 
b) Ist dies nicht der Fall, sondern handelt es sich um eine Theilung (Dismem— 
bration, Abzweigung r2c.), welche nach einem gegebenen Flächen-Verhältniß erst 
im Felde ausgeführt werden soll, so kann zu den Gebühren im G. 8 zu a. l., 
sowie im §. 10 ein Zuschlag bis zum Betrage von 50 Procent derselben gewährt 
werden. « 
c) Der Zuschlag zu b. kann bis auf 100 Procent der bezeichneten Gebühren erhöht 
werden, wenn behufs Erlangung des erforderlichen Genauigkeitsgrades vorab 
eine neue Aufmessung des betreffenden Besitzstücks, um darnach die vorzu- 
nehmende Theilung zu bewirken, ausgeführt werden muß. 
4) Ein Zuschlag der zu b. und c. bezeichneten Art ist nicht zulässig, wenn die 
Theilung lediglich nach Verhältniß der Breiten des Besitzstücks, ohne Rücksicht 
auf das Flächenverhältniß der entstehenden Theilstücke erfolgt. 
8. 12. 
In den vorstehend festgestellten Gebührensätzen ist zugleich die Vergütung für alle 
mit Ausführung der bezüglichen Arbeiten verbundenen Auslagen, wie für Schriftwechsel, 
Reisekosten, Arbeits= (Kettenzieher-) und Botenlöhne, für Instrumente, Zeichenmate- 
rialien u. s. w. mitenthalten. 
8. 13. 
Die Sätze der §§. 8 und 11 beziehen sich auf die im gewöhnlichen Turnus von 
dem Katastercontroleur, beziehungsweise von dem Bezirks-Feldmesser ausgeführten Ver- 
messungen. Verursacht eine auf den Antrag der Betheiligten zu anderer Zeit bewirkte 
Vermessung erweislich einen besonderen Aufwand an Reisekosten, oder ist mit der Messung 
ein ungewöhnlicher Zeitverlust verknüpft, so kann außer den Gebühren noch eine mäßige, 
den obwaltenden Umständen entsprechende, besondere Entschädigung bewilligt werden. 
Der fragliche Antrag muß von den Betheiligten mündlich zu Protocoll oder schriftlich 
abgegeben, und actenmäßig constatirt sein. 
Der Bemessung einer besonders festzusetzenden Entschädigung bei ungewöhnlichem 
Zeitverlust ist ein Diätensatz von 3 Fl. 30 Kr. oder 2 Thlr. zu Grunde zu legen.
	        
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