Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1760- 1872. 
S. 14. 
!7 chenwartiger Tarif findet auf die Arbeiten behufs Anfettigung neuer Grundsieuer- 
bücher 2c. aus Anlaß umfassender Brineune des Besitzstandes innerhalb eines Ge- 
meindebezirks (EC. 12 der Anweisung I.) keine Anwendung, 
5 15. 
Die in §5. 8—14 bezeichneten Gebühren u. s. w. stehen den Bezirks= Fachmessen 
. Insoweit die Vermessungsarbeiten direct vom Katasteramte besorgt werden (S. 1 d 
4 zum Gimstenengese Ges.-S. 1872 S. 104), sind enn 
mit den Gebühren sub A. für die Fürstl. Hauptlandescasse zu liquidiren. mit alleiniger 
Musnahne der e Katasterbeamten Austehenden Diälen.
	        
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