Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

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genau zu bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der reclamirte zu erkennen ist. 
Die gedachte Postanstalt sertigt das Reclamationsschreiben aus. 
V Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Wege geschehen, so darf eine 
desfallsige Depesche nicht abgesandt, oder derselben Folge gegeben werden, wenn 
nicht die Postanstalt des Aufgabeortes amtlich bescheinigt hat, daß der Absender sich 
als zur Zurückforderung berechtigt bei derselben legitimirt habe; daß dies geschehen, 
muß in der Depesche bemerkt sein. 
VI Ist die Sendung noch nicht bbgehangn, so wird von der Postanstalt das 
Franco bei Rückgabe des Couverts erstattet. 
VII. Ist die Sendung bereits abgesandt, so hat der Absender das Porto 
u. s. w. wie für eine gewöhnliche Retoursendung nach Maßgabe der wirklich zurück- 
gelegten Beförderungsstrecke zu entrichten 
5. 31. 
1banbli# ven von 1 Auf Verlangen eines gehörig legitimirten Adressaten 
n .02 F3 kann, sosern im einzelnen Falle keine dem Beamten bekannten 
Bedenken entgegenstehen, die Aushändigung einer Sendung an den Ersteren auch 
an einem Umspeditionsorte stattfinden, wenn dadurch keine Störung des Epeeditions= 
dienstes herbeigeführt wird. 
Das Porto wird nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförderung 
berechnet. Eine Erstattung von Porto für frankirte Sendungen fiwdet nicht statt. 
8. 32. 
T. 1 Hat das Siegel oder der anderweite Verschluß einer 
onn# #ekazeeren. Sendung sich gelöst, so wird derselbe von dem Postbeamten 
unter Beidrückung des Postsiegels und Hinzufügung der Namensunterschrift des 
betreffenden Postbeamten wieder hergestellt. 
# OK durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweitigen Verschlusses 
einer Sendung mit baarem Gelde oder mit geldwerthen Papieren die Herausnahme 
des Gegenstandes der Sendung möglich geworden, so wird vor Herstellung des 
Verschlusses erst festgestellt, ob der angegebene Betrag der Sendung noch vor- 
handen ist. 
III Bei Postanstalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im 
Dienste anwesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses und bz, zur Feststellung.
	        
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