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Das unterzeichnete Fũrstliche Ministerium macht solches zur allgemeinen Nach
achtung hiermit öffentlich bekannt.
Rudolstadt, den 3. Mai 1872.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
von Bertrab.
XV. Verordnung
vom 3. Mai 1872,
den Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung der Apotheker-
Lehrlinge betreffend.
Mit Rücksicht auf die Bestimmungen im 6. 154b bis der Militair= Ersatz.
Instruktion für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 und auf das Maegt
lativ über die Prüsung der Apotheker (Bundes-Gesehblatt 1869. S. 650) iste
für nothwendig erachtet worden, die Anforderungen bezüglich der Schulkenntnisse n
Apotheker-Lehrlinge zu erhöhen.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi verordnen Wir demgemäß unter
Aufhebung der im §. 28 und im ersten alin. des §. 29 der Apotheker-Ordnung
vom 27. Januar 1841 (Ges. S. S. 46) enthaltenen Vorschriften, daß junge Leute,
welche sich dem Apothekerfache widmen wollen, sortan als Lehrlinge nur dann ange-
nommen werden dürfen, wenn sie die wissenschaftliche Befähigung der Schüler der
Secunda eines Gymnasiums oder einer Realschule I. Ordnung oder der Prima einer
Realschule II. Ordnung oder das Abgangszeugniß der Reife von einer höheren
Bürgerschule besitzen und den Nachweis dieser Befähigung durch ein Zeugniß dar-
über, daß sie mindestens ein Jahr hindurch den Unterricht in den genannten Schul-
klassen mit Erfolg genossen haben, zu führen im Stande sind.