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Azspiranten, welche eine öffentliche Schule nicht besicht baben. mässen sh
einer Prüfung unterwerfen.
Rudolstadt, den 3. Mai 1872. E
JFüüestlich Schwarzb. Ministerium.
n vt Bértrab.
LAKXVI. Verordnung
vom 3. Mai 1872,
das Verbot des unbefugten Betretens des Bahnkörpers, der Eisen-
bahnbauplätze und der für den Eisenbahnbau bestimmten
Privatwege betreffend.
Bei, der größeren Ausdehnung, welche der Bau von Eisenbahnen in den hie-
sigen Landen gewinnt, und im Hinblick auf die Vorschristen im 29. Abschnitt des
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich ist eine Erweiterung und Abänderung der
Verordnung vom 6. Mai 1870 (Gesetzsamml. Seite 32) über das unbefugte Be-
treten der Bauplätze der Gera-Eichichter Eisenbahnlinie und der für den Eisen-
bahnbau bestimmten Privatwege für angemessen erachtet worden.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi und auf Gumd des Gesetzes vom
9. März 1855 (Ges.-Samml. S. 48), sowie im (Anschluß an. S. 368 Ziffer 9
des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich verordnen Wir demgemäß, was folgt:
Mit Geldstrafe bis zu 20 Thlr. — 35 Fl. oder mit Haft bis zu 14 Tagen
wird bestraft, wer während der Ausführung eines Eisenbahnbaues unbesugt über
den Bahnkörper oder die Bauplätze von Eisenbahnen oder über die blos für den
Eisenbahnbau bestimmten Privatwege geht, fährt, reitet oder Vieh treibt.
Rudolstadt, den 3. Mai 1872.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
von Bertrab.