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Einsũhrung einer allgemeinen Gebäudesteuer (Ges.“S. S. 412) zur Durchführung
gekommen sind, macht es sich im Interesse der Ordmug und Sicherheit des Ka-
tasterwesens nothwendig, die in den S§. 2 und 25 3 4 der Ausführungsverord-
nung vom 20. Juni 1856 zu den beiden Gesetzen, die gerichtliche Uebereignung
unbeweglicher Sachen und die Verbesserung des Hypothekenwesens betreffend (Ges.
S. S. 209) getroffenen Bestimmungen zu ergänzen. Mit Höchster Genehmigung
Serenissimi verordnen Wir demgemäß was folgt.
8. 1.
In allen gerichtlichen Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche die Uebertragung
des Eigenthums an Grundstücken oder die Bestellung von Hypotheken bezwecken,
muß in der Beschreibung der Grundstücke, um welche es sich handelt, auch die Be-
zeichnung, welche dieselben in den Grundsteuerbüchern bez. Gebäudesteuerrollen
fübren, angegeben werden. Die Beschreibung muß insbesondere enthalten
1) den Ort oder die Flur, in welchem das Grundstück liegt,
2) bei Flurgrundstũcken die Nummer der Parzelle resp. des Plansiücks,
3) bei Giundstücken in der Ortslage die Varzellemnummer der Ortslage
und bei Häusern außerdem die örtliche Hausnummer,
4) die sonstige Bezeichnung der Lage (Flurdistrikt), sonie der Culturart
(Garten, Ackerland, Wiese ꝛc.),
5) den Flächengehalt,
6) den Betrag des bei der Einschätzung zur Grund- bez L
ermittelten Reinertrags= bez. Nutzungswerthes.
Die Einzelgerichte haben auf die Befolgung dieser Vorschrsst genau zu achten.
Bei jedem Antrage auf Zuschreibung oder Hypothekenbestellung ist denselben neben
der Erwerbsurkunde ein Auözug aus der Grundsteuer · Mutterrolle bez. Gebãude-
steuerrolle des betreffenden Genieindebezirks vorzulegen.
Die Gemeindevorstände haben die die erforderliche Beschreibung enthaltenden
Auszüge aus den in ihrem Besitz befindlichen Steuerbüchern unter Benußtzung eines
Formulars nach dem in der Anlage A. ersichtlichen Muster auszufertigen.
In diesem Auszug ist bei Häusern außer der sonstigen Bezeichnung nach der
Gebäudesteuerrolle auch die Angabe der Grundfläche aufzunehmen.