1872. 25
des Inhaltes sofort ein zweiter Beamter als Zeuge hinzugerufen. Ist ein zweiter
Beamter nicht im Dienste, jedoch ein Postunterbeamter zugegen, so wird dieser als
Zeuge hinzugezogen.
IV Hat nach den vorstehenden Bestimmungen ein anderweiter Verschluß der
Sendung slattgesunden, so ist — wenn es sich um Briefe mit Werthangabe oder
um Packete mit oder ohne Werthangabe handelt — bei Ankunst der Sendung am
Bestimmungsorte der Adressat davon in Kenntniß zu setzen und zu ersuchen, zur
Eröffnung der Sendung in Gegenwart eines Postbeamten im Postbüreau innerhalb
der zu bestimmenden Frist sich einzufinden. Leistet der Adressat diesem Ersuchen
keine Folge, oder verzichtet derselbe ausdrücklich auf Eröffuung der Sendung, so ist
mit deren Bestellung und Aushändigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
zu verfahren. Etwaige Erinnerungen, welche der erschienene Adressat bei Eröffnung
der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, sind in die Verhandlung aufzunehmen,
durch welche der Befund festgestellt wird.
V Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung hinaus-
gehenden Einsicht der Sendung enthalten, auch muß über die geschehene Eröffnung
eine Verhandlung aufgenommen werden, in welcher die Veranlassung der Maßregel,
der Hergang bei derselben und der Erfolg anzugeben sind.
VI Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben (5§. 15 und 16)
zum Zwecke der Controle zu öffnen und einzusehen, sind die Postbeamten auch ohne
weiteres Verfahren befugt.
8. 33.
Um sang der Berbiadisaneit der 1 Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die an-
novn gekommenen Gegenstände den Adressaten ins Haus
v.m . senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich:
1) auf gewöhnliche und recommandirte Briese oder Correspondenzkarten,
2) auf gewöhnliche und recommandirte Drucksachen oder Waarenproben,
3) auf Postanweisungen,
4) auf die Anlagen zu den Postmandaten,
5) auf Begleitbriefe zu gewöhnlichen Packeten,
6) auf Ablieferungsscheine über Sendungen mit Werthangabe und über recom-
mandirte Packete.
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsamml. XXXIII. 4