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Der Nichter ist ermächtigt, wenn die nach den Gundsätzen der Kostenver.
gleichung den Kläger treffenden antheiligen Kosten zu dem Betrage seiner Zuviel-
forderung außer allem Verhältnisse stehen, demselben nur einen verhältnihmäßigen
Antheil des edonzen sAostenbetrages. die übrigen Kosten aber dem Beklagten zur
Last zu lege
8. 5.
Findet das erkennende Gericht das Gutachten der von den Parteien benannten
Sachverständigen nicht genügend, so kann eine neue Begutachtung durch dieselben
oder durch andere von Amtswegen beizuziehende Sachverständige augeordnet werden.
Das Ergebniß der Beweisaufnahme hat das Gericht nach freier Ueberzeugung zu
würdigen, ohne an positive Beweisregeln gebunden zu sein.
. §.6.
Die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes finden auch auf die beim Eintritt
der Wirksamkeit desselben noch schwebenden Enteignungssachen, in welchen eine
endgültige Festsetzung der Entschädigungssumme noch nicht erfolgt ist, dergestalt
Anwendung, dah die erhobenen Forderungen innerhalb einer Präclusivfrist von
neunzig Tagen im Wege förmlicher gerichtlicher Klage weiter verfolgt werden müssen.
Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tage, an welchem dem Berechtigten die
Bescheidung der Enteignungsbehörde über den Ausspruch der Sachverständigen im
Verwaltungsverfahren oder über die Einstellung dieses Verfahrens zugestellt ist.
8. 7.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen werden hiermit aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 21. Juni 1872.
Georg, Fürst zu Schwarzburg.
(L. S.) v. Bertrab. v. Ketelhodt.