Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 123 
Der Nichter ist ermächtigt, wenn die nach den Gundsätzen der Kostenver. 
gleichung den Kläger treffenden antheiligen Kosten zu dem Betrage seiner Zuviel- 
forderung außer allem Verhältnisse stehen, demselben nur einen verhältnihmäßigen 
Antheil des edonzen sAostenbetrages. die übrigen Kosten aber dem Beklagten zur 
Last zu lege 
8. 5. 
Findet das erkennende Gericht das Gutachten der von den Parteien benannten 
Sachverständigen nicht genügend, so kann eine neue Begutachtung durch dieselben 
oder durch andere von Amtswegen beizuziehende Sachverständige augeordnet werden. 
Das Ergebniß der Beweisaufnahme hat das Gericht nach freier Ueberzeugung zu 
würdigen, ohne an positive Beweisregeln gebunden zu sein. 
. §.6. 
Die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes finden auch auf die beim Eintritt 
der Wirksamkeit desselben noch schwebenden Enteignungssachen, in welchen eine 
endgültige Festsetzung der Entschädigungssumme noch nicht erfolgt ist, dergestalt 
Anwendung, dah die erhobenen Forderungen innerhalb einer Präclusivfrist von 
neunzig Tagen im Wege förmlicher gerichtlicher Klage weiter verfolgt werden müssen. 
Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tage, an welchem dem Berechtigten die 
Bescheidung der Enteignungsbehörde über den Ausspruch der Sachverständigen im 
Verwaltungsverfahren oder über die Einstellung dieses Verfahrens zugestellt ist. 
8. 7. 
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen werden hiermit aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 21. Juni 1872. 
Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
(L. S.) v. Bertrab. v. Ketelhodt.
	        
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