Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

126 1872. 
Dieses Privilegium ist jedoch alsdann als erloschen zu betrachten, wenn die 
Anwendung der fraglichen Erfindung in dem hiesigen Fürstenthume nicht binnen 
Jahresfrist nachgewiesen werden kann. 
Auch wird die Neuheit der Erfindung im Sinne der nach der Bekanntmachung 
des vormaligen Fürstlichen Geheimeraths = Collegiums vom 12. April 1843 bei 
Ertheilung von Erfindungspatenten in den deutschen Zollvereinsstaaten zu beobach- 
tenden Grundsähe ausdrücklich vorausgesetzt. 
Das unterzeichnete Fürstliche Ministerium macht solches zur allgemeinen Nach- 
achtung hiermit öffentlich bekannt. 
Rudolstadt, den 6. Juli 1872. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
von Bertrab.
	        
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