26 1872.
II Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen Briefe
mit Werthangabe, Packete mit Werthangabe, sowic recommandirte Packete nebst ihren
Begleitbriefen und serner die Geldbeträge auf Grund des Ablieferungsscheines (der
Postanweisung), gewöhnliche Packete dagegen auf Grund des behändigten Behleit.
briefes, von der Post abgeholt werden.
IUII An Einwohner im Orts- oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt
werden Postsendungen in gleichem Umfange wie an Adressaten im Bereiche anderer
Postorte zngenommeen, Wegen der Ausnahme in Betreff der Expreßsendungen
siehe 8. 22 Abs.
§. 34.
W1 Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen
die Ortöbriefträger die eingegangenen Briefe u. s. w. zu bestellen, und an welchen
Tagen die Landbriefträger Bestellungen nach Orten, an welchen sich Postanstalten
nicht befinden, zu bewirken haben.
I Die nach dem Verlangen der Absender „durch Expressen " zu bestellenden
Gegenstände (5. 22) müssen in allen Fällen, auch wenn sie zur Nachtzeit eintreffen,
ohne Verzug bestellt werden, sofern nicht vom Absender oder Adressaten ein Anderes
ausdrücklich bestimmt ist.
II Sendungen mit dem Vermerk auf der Adresse: „posie reslante“ werden
bei der Postanstalt des Bestimmungsorkes einstweilen aufbewahrt (§. 40 Abs. 1 Punkt
3 und 4) und dem Mdressaten behändigt, wenn sich derselbe zur Empfangnahme
meldet und auf Erfordem legitimirt.
u atss Die Bestellung durch die Postanstalten erfolgt an den Adres-
saten selbst oder an dessen legitimirten Bevollmächtigten. Der Adressat, welcher einen
Dritten zur Empfangnahme der an ihn zu bestellenden Gegenstände bevollmächtigen
will, muß die Vollmacht schriftlich ausstellen und in dieser die Gegenstände genau
bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. Insofern
die Landesgesetze nicht eine besondere Form der Vollmachten vorschreiben, muß die
Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht, wenn deren Richtigkeit nicht ganz
außer Zweifel steht, wenigstens von einem Beamten, welcher zur Führung eines
amtlichen Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung desselben, beglaubigt sein, und
es muß die Vollmacht bei der Postanstalt, welche die Bestellung ausführen läßt,
niedergelegt werden.