Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

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Seite 41), kann Salz unter Beobachtung der von der Steuerverwaltung angeord- 
neten Kontrolmaßregeln abgabefrei verabfolgt werden: 
I. zu landwirthschaftlichen Zwecken, d. h. zur Fütterung des Viehes, sowie 
zur Düngung; 
II. zu gewerblichen Zwecken, mit Ausnahme des Salzes für solche Gewerbe, 
welche Nahrungs= und Genußmittel für Menschen bereiten, namentlich 
auch mit Ausnahme des Salzes für die Herstellung von Tabacksfabrikaten, 
Mineralwässern und Bädern. 
Hinsichtlich der abgabefreien Verabfolgung von Salz für die gedachten Zwecke 
sind folgende Bestimmungen zu beobachten: 
1) das zu landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmte Salz 
kann, sowohl von inländischen Salzwerken und aus Fabriken, in welchen 
Salz als Nebenproduct gewonnen wird, als auch unter Zollkontrole aus 
dem Auslande und aus Niederlagen für unverzolltes oder unversteuertes 
Salz bezogen werden ( 6). 
Das Salz ist vor der abgabefreien Verabsolgung durch Vermischung 
mit geeigneten Stoffen zur Verwendung als Nahrungs= und Genuhmittel 
für Menschen untauglich zu machen (zu denaturiren). 
2) Als Denaturirungsmittel sind anzuwenden: 
A. für dasjenige Salz, welches zu landwirthschaftlichen oder gewerblichen 
Zwecken von den Salzwerkobesitzern auf Vorrath bereitet oder das 
an Salzhändler zum weiteren Vertrieb überlassen werden soll (das 
sog. Handelssalz), und zwar: 
a) bei dem zur Viehfütterung bestimmten Salz 
on) aus Siedesalz: 1 pCt. Eisenoryd und pCt. Pulver aus 
Wermuthskraut, 
bh) aus Steinsalz: 3 pCt. Eisenorpd und 1 pCt. Pulver aus 
Wermuthskraut; 
b) bei den sog. Viehsalz-Lecksteinen 
n) aus Siedesalz: 1 pCt. Eisenoryd und 3 pCt. Holzkohlenpulver, 
bl) aus Steinsalz: 3 pCt. Eisenoxyd und 3 pCt. Holzkohlenpulver: 
) bei dem Düngesalz 
1 pCt, Nuß;
	        
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