Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 
d) bei dem für gewerbliche Zwecke bestimmten Salz 
ao) aus Siedesalz: entweder 3 pCt. Thran und 3 pEt. Eisen- 
orhd oder 3 pCt. Thran und 1 PCt. Kiemuß= 
bb) aus Steinsalz: entweder 3 pCt. Thran und 3 pCt. Eisen- 
oxyd oder 1 pCt. Thran und 3 pCt. Kienruß. 
B. Für dasjenige, zu gewerblichen Zwecken oder zur Düngung bestimmte 
Salz, welches nach vorheriger Denaturirung auf einem inländischen 
Salzwerke oder bei einem Zoll oder Steneramte auf Bestellung 
zur einenen Verwendung unmittelbar bezogen, oder das in den Ge- 
werbsräumen des Empfängers unter amtlicher Aussicht denaturirt 
werden soll (dem sogenannten Bestellsalz), nach Wahl der Bethei- 
ligten eines der vorslchend unter A. c. und d. angegebenen Dena- 
turirungsmittel, oder, wenn diese Mittel in Rücksicht auf die beab- 
sichtigte Verwendung des Salzes für die Denaturirung desselben nicht 
geeignet sind, eines der nachstehend angegebenen Denaturirungemittel: 
a) 1 pCt. Braunstein, 
b) 1 pCt. Schmalte, 
) 2 pCt. Mennige, 
4) 2 pCt. feines Holzkohlen-, Torf., Braunkohlen= oder 
Steinkohlenmehl, 
PCt. Kienruß, 
pCt. Ruß. 
pCt. Palmõol, Kokosõl oder Thran, 
PCt. feines trockenes Seifenpulver, 
PCt. Kienöl, 
pCt. Petroleum (Erdöl), 
pCt, reine wasserhelle Karbolsäure, 
m) 4 pCt. Eisen= oder Kupfewitriol, 
n) 6 pCt. Allaun mit # pCt. Kienöl. 
C. Wenn die Denaturirung des Salzes in den Gewerbsräumen der Em- 
pfänger unter amtlicher Aufsicht stattfindet, können ausnahmsweise 
auch andere, von den Betheiligten vorgeschlagene Mittel, sofern solche 
von der Zolldirectivbehörde für völlig ausreichend erachtet werden, 
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