1872. 133
Die Denaturirungömittel sind entweder mit dem zu denaturirenden
Steinsalze, zu vermahlen, oder, wenn dies die Beschaffenheit der Dena-
turirungsmittel nicht gestattet, dem gemahlenen Steinsalze nach den Be-
stimmungen unter Nr. 8 beizumengen.
10) Die Denaturirungsmittel dürfen nur in reiner Beschaffenheit und nachdem
dieselben von den kontrolirenden Beamten geprüft und als geeignet er-
kannt worden sind, zur Denaturirung verwendet werden.
Bei denjenigen Denaturirungsmitteln, welche, wie Alaun u. s. w., in
zerkleinertem Zustande äuherlich dem Salze ähnlich sind, ist zn Verlan-
den der kontrolirenden Beamten die zum Zweck der Denatmirung erfor-
derliche Zerkleinerung in deren Gegenwart vorzunehmen.
Die Steuewerwaltung ist befugt, die Herstellung und den Bezug
der Denaturirungsmittel unter amtliche Kontrole zu stellen oder solche auf
Kosten der Betheiligten selbst anzuschaffen.
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12) Die Oberbeamten der Steuewerwaltung haben thunlichst oft an den Salz-
denaturirungen Theil zu nehmen und dabei die Güte und Unversälschtheit
der Denaturirungsmittel zu prüfen.
Die Steueraufsichtsbeamten haben von Zeit zu Zeit von den in An-
wendung kommenden Denaturirungemitteln und dem in den Salzmagazinen
der Salzwerksbesiyer und Salzhändler, sowie im freien Verkehr befind-
lichen denaturirten Salz, letzteren Falls gegen Ersatz des Ankaufsprei-
ses, Proben zu entnehmen. Diese Proben sind in Gegenwart der Be-
theiligten einzusiegeln und an die Zolldirektivbehörde, welche deren Prü-
stug durch Sachverständige veranlassen wird, einzusenden.
13) Das für landwirthschaftliche und gewerbliche Zwecke denaturirte Handels-
salz (Nr. 2 A.) darf sowohl zur Viehfütterung und zur Düngung, als
auch in allen Gewerben, denen nach den oben angesührten gesetzlichen
Bestimmungen überhaupt der abgabenfreie Bezug von Salz gestattet ist.
verwendet werden.
Dagegen darf das mit den nach Nr. 2 B. gestalteten Mitteln dena-
turirte Bestellsalz nur für den speziellen Zweck, für welchen die Dena-
turirung zugelassen worden ist, Verwendung finden.