Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

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1872. 
14) Sowohl das für landwirthschaftliche als auch das für gewerbliche Zwecke 
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denaturirte Handelssalz, mit Einschluß der Viehsalzlecksteine (Nr. 2 A), 
kann an Salzhändler abgelassen und von diesen an andere Salzhändler 
und an sonstige Personen, welche zum Bezuge berechligt sind, weiter 
verkauft werden (Nr. 17). 
Die Empfänger von denaturirtem Bestellsalz (Nr. 2 B) dürfen 
dasselbe an andere Personen nicht abgeben. 
Gewerbtreibende, welche denaturirtes Bestellsalz zu gewerblichen Zwecken, 
ingleichen Salzhändler, welche zu landwirthschaftlichen oder gewerblichen 
Zwecken bestimmtes denaturirtes Handelssalz beziehen wollen, baben das 
Salz bei dem Lieferanten (Salzwerksbesitzer oder Salzhändler) unter 
Uebergabe einer ihre Berechtigung zum Salzbezug nachweisenden von 
der Steuerbehörde des Wohnortes zu ertheilenden Bescheinigung, woraus 
das Gewerbe, welches sie betreiben, hervorgeht, schriftlich zu bestellen. 
An Stelle der bei jeder Salzbestellung einzuholenden Bescheinigung 
über die Berechtigung zum Salzbezug kann nach dem Ermessen der 
Steuerbehörde den Salzhändlern und den Besitzern größerer Gewerbe- 
anstalten eine einmalige, für die Dauer eines Kalenderjahres auszustel- 
lende Bescheinigung für alle während desselben von einem und demselben 
Salzwerk oder Salzhändler stattfindenden Salzbezuge, welche dem Bestell- 
zettel über die erste in dem betreffenden Jahre staktfindende Salzbestellung 
beizufügen ist, ertheilt werden. 
In den Bestellzetteln ist der Name, der Wohnort und das Ge- 
werbe oder Geschäft des Empfängers, die Menge des Salzes und der 
gewerbliche Zweck, für welchen dasselbe dienen soll, beziehungsweise bei 
den Bezügen der Salzhändler, die Art des zu beslellenden Salzes (ob 
Vieh-, Düng= oder Gewerbesalz) anzugeben. Auch ist darin der Ort 
der Ausstellung und die laufende Nummer der Bescheinigung über die 
Berechtigung zum Salzbezug (vergl. Nr. 16, Abs. 2) ersichtlich zu 
machen. Die fraglichen Bescheinigungen können auch in die Bestellzettel 
selbst aufgenommen werden. 
Der schristlichen Bestellung und der Uebergabe einer Bescheinigung 
über die Berechtigung zum Salzbezug bedarf es nicht, wenn Landwirthe
	        
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