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1872. 185
denaturirtes Handelssalz für landwirthschaftliche Zwecke unmittelbar von
Salzwerken oder von Salzhändlern zur eigenen Verwendung beziehen
wollen.
) Die Steuerbehörden haben über die von ihnen nach Nr. 15 ausgestellten
Bescheinigungen Verzeichnisse in Jahresabschnikten zu führen, aus welchen
in Beziehung auf jede ertheilte Bescheinigung der Tag der Ausstellung,
der Name, das Gewerbe und der Wohnort des Empfängers und des
Versenders des Salzes zu entnehmen sind. Die einzelnen Bescheinigun-
gen werden in den gedachten Verzeichnissen unter sortlaufenden, auf den
Bescheinigungen anzumerkenden Nummern eingetragen.
Die Salzwerksbesitzer und Salzhändler dürfen denaturirtes Salz nur an
solche Personen abgeben, welche nach den oben erwähnten gesetzlichen Be-
stimmungen, beziehungsweise nach Nr. 13 und 14 zum Bezuge desselben
berechtigt sind und den Vorschriften unter Nr. 15 Genüge geleistet haben.
18) An Personen, welche nach §. 14 des Salzsteuergesetzes vom 12. October
1867 den Anspruch auf abgabefreien Salzbezug verloren haben und als
solche von der Steuerbehörde einem Salzwerksbesitzer oder einem Salz-
händler speciell bezeichnet worden sind, darf derselbe denaturirtes Salz
nicht verabfolgen.
19) Die Salzhändler sind verpflichtet, auf Verlangen der mit der Kontrolirung
des Salzverkaufs beaustragten Beamten denselben ihre Bücher und auf
den Salzverkauf Bezug habenden Papiere vorzulegen, die Bestände an
denaturirten Salz vorzuzeigen, und die in dieser Hinsicht etwa noch
weiter gewünschte Auskunft zu ertheilen.
Die Bestellzettel oder Auszüge aus denselben und die zugehörigen Be-
scheinigungen über die Berechtigung zum Salzbezug (Nr. 15. Abs. 1
und 3) sind von den damit beausftragten Beamten monatlich, nach vor-
heriger Vergleichung mit den bereffenden Registern in Empfang zu neh-
men und den Haurtämtern, in deren Bezirken die Empfänger des Salzes
wohnen, zu übersenden.
In gleicher Weise ist nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres mit
den nach Nr. 15, Abs. 2 ausgestellten, für die Dauer eines Kalender-
jahres gültigen Bescheinigungen zu huschren
Furütl. Schw.-Rudolst. Gesezjammlung XXXIII. 21