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1872.
21) Die Hauptämter haben auf Grund der ihnen nach der Bestimmung unter
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Nr. 20 zugehenden Bestellzettel beziehungsweise Auszüge aus den Be-
stellzetteln und Bescheinigungen zu prüfen, ob die Entmehmer des dena-
turirten Salzes zum abgabefreien Bezuge desselben berechtigt waren, und
ob sie das angegebene Gewerbe überhaupt und in einem der Entnahme
entsprichenden Umfange betrieben haben. Nach Umständen sind von Sei-
ten der gedachten Aemter weitere Ermittelungen vorzunehmen, um eine
mißbräuchliche Verwendung des über den Bedarf bezogenen denaturirten
Salzes zu verhüten und etwaige Zuwiderhandlungen gegen die bestehen-
den Vorschriften zur Bestrafung zu bringen.
Von dem für landwirthschaftliche oder gewerbliche Zwecke abgabenfrei ver-
abfolgten Salze, mit Ausnahme des zur Natronsulphat= und Sodafabri-
kation bestimmten, kann als Ersaß für die durch die Kontrole erwachsen-
den Kosten eine Kontrolgebühr von sieben Kreuzern (zwei Silbergroschen)
für den Zentner erhoben werden.
23) Wird die Denaturirung des Salzes an anderen Orten als an der ge-
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wöhnlichen Amtsstelle, z. B. in einem Privatlager für Salz oder in den
Gewerbsräumen des Empfängers vorgenommen, so kann von Seiten der
Steuewerwaltung der Ersatz der Kosten für den dadurch bedingten Mehr-
aufwand an Beamtenkräften, soweit diese Kosten nicht durch die Erhebung
der unter Nr. 22 erwähnten Kontolgebühr von dem betreffenden Salz
Deckung finden, in Anspruch genommen werden.
Hinsichtlich der Bereitung und des Verkaufs des denaturirten Salzes auf
den Salzwerken finden außer den vorstebenden Bestimmungen die bezüg-
lichen Vorschristen der Instruction in Betreff der Erhebung und Kontro,
lirung der Salzabgabe auf den Staats-Salzwerken und beziehungsweise
auf den Privatsalinen Anwendung. Die Besitzer chemischer Fabriken, in
welchen Salz als Nebenprodukt gewonnen wird, haben in fraglicher Hin-
sicht, außer den vorstehenden Bestimmungen, die wegen Kontrolirung die-
ser Fabriken ertheilten besonderen Vorschriften zu beobachten.
Rudolstadt, den 12. August 1872.
Fürstlich Schwarzb- Ministerinm.
elhodt