138 1872.
Im §. 21, betreffend die Postmandate, treten als Absätze XIV. und XV.
hinzu: 4
XIV. Es steht dem Absender frei, zu verlangen, daß das Postmandat und
dessen Anlage nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nicht an ihn
zurück-, sondern an eine andere Person weitergesandt werden soll. Dies
Verlangen ist unter Angabe der vollständigen Adresse dieser Person durch
den Vermerk „Sofort an N. in F.“ auf der Rückseite des Posimandats
auczudrücken.
.An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen sindet die Vorzeigung
von Postmandaten nicht statt.
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Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
.X7 XXVIII. Bekanntmachung
des Fürstlichen Ministeriums vom 6. September 1872, die Erthei-
lung eines Patentes auf neue Apparate und Einrichtungen zur
Herstellung von Papierstoff aus Holz auf chemischen
Wege betreffend.
Mit Hoöchster Genehmigung Serenissimi ist den Chemikern Karl Julius
Mauersberger und Albert Ungerer in Buchholz ein Privilegium auf die
von ihnen ersundenen Apparate und Einrichtungen zur Herstellung von Papierstoff
aus Holz auf chemischen Wege in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewie-
senen Weise auf fünf nach einander folgende Jahre von heute ab für den Umfang
des hiesigen Fürstenthums mit der Wirkung ertheilt, daß ohne ihre Zustimmung
Niemand besugt sein soll, diese Apparate herzuslellen.