Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

138 1872. 
Im §. 21, betreffend die Postmandate, treten als Absätze XIV. und XV. 
hinzu: 4 
XIV. Es steht dem Absender frei, zu verlangen, daß das Postmandat und 
dessen Anlage nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nicht an ihn 
zurück-, sondern an eine andere Person weitergesandt werden soll. Dies 
Verlangen ist unter Angabe der vollständigen Adresse dieser Person durch 
den Vermerk „Sofort an N. in F.“ auf der Rückseite des Posimandats 
auczudrücken. 
.An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen sindet die Vorzeigung 
von Postmandaten nicht statt. 
— 
— 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
.X7 XXVIII. Bekanntmachung 
des Fürstlichen Ministeriums vom 6. September 1872, die Erthei- 
lung eines Patentes auf neue Apparate und Einrichtungen zur 
Herstellung von Papierstoff aus Holz auf chemischen 
Wege betreffend. 
Mit Hoöchster Genehmigung Serenissimi ist den Chemikern Karl Julius 
Mauersberger und Albert Ungerer in Buchholz ein Privilegium auf die 
von ihnen ersundenen Apparate und Einrichtungen zur Herstellung von Papierstoff 
aus Holz auf chemischen Wege in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewie- 
senen Weise auf fünf nach einander folgende Jahre von heute ab für den Umfang 
des hiesigen Fürstenthums mit der Wirkung ertheilt, daß ohne ihre Zustimmung 
Niemand besugt sein soll, diese Apparate herzuslellen.
	        
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