Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 155 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
15. Stück vom Jahre 1872. 
XXXVI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 3. December 1872, 
die Ausführung des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer vom 
31. Mai 1872 betr. 
Unter Bezugnahme auf §. 43 des Reichsgesetzes wegen Erhebung der Brau- 
steuer vom 31. Mai 1872 (S. 153 des Reichsgesetzblattes 1872), welches mit dem 
1. Januar 1873 an die Stelle des Gesetzes über die Braumalzsteuer vom 12. März 
1834 und der Nachträge zu demselben tritt, werden die nachstehenden, von dem 
Bundesrathe erlassenen 
Bestimmungen 
zur Ausführung des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer vom 
31. Mai 1872 nebst Anlagen, 
welche gleichzeitig mit diesem Gesetze im Fürstenthum in Wirksamkeit treten, hier- 
durch zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXNlIl. 26 
Ausgegeben mit den ersten 8 VBogen in Rudolstadt am 15. December 1872.
	        
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