Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

*r 
1872. 157 
c) in den Fällen unter Ziffer 1, 8 und 9, Ziffer II. 4 der „Grundsätze 
für die Fixation der Brausteuer“ 2c. und in § 0 (zweiter bis vier- 
ter Satz) und §. 8 des Musters zu Brausteuer-Fixations-Verträgen der 
Bezirks-Steuerstelle in Gemeinschaft mit dem Bezirks-Oberkontroleur 
zugewiesen mit der Maßgabe, daß in den Fällen unter c. bei Meinungs- 
verschiedenheit die Entscheidung des General-Inspektors, beziehungsweise der 
Finanzabtheilung, einzuholen ist. 
Die zu dem Gesetze über die Braumalzstener vom 12. März 1834 und den 
Nachträgen zu demselben im Verwaltungswege ertheilten Vorschriften mreten 
vom 1. Jannar 1873 an außer Anwendung. 
Rudolstadt, den 3. December 1872. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Ketelhodt.
	        
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