Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

Bestimmungen 
zur 
Ausführung des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer vom 
31. Mai 1872. 
Zur Ausführung des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 
1872 werden in Gemäßheit des §. 43 dieses Gesetzes die folgenden näheren Vor- 
schriften ertheilt. 
1) Zu §. 1. 
u. Unter „Getreide“ (Ziffer 1) ist Getreide aller Art, auch Mais und Buch- 
weizen zu verstehen, gleichviel ob diese Stoffe in Körnern oder geschrotet, gemalzt 
oder ungemalzt, trocken oder angefeuchtet (gesprengt) zur Waage gestellt werden. 
b. Grüne Stärke (§F. 1 Ziffer 3 des Gesetzes) ist die mit Wasser getränkte 
Rohstärke, welche bei der Stärkebereitung nach dem Ablassen des überstehenden 
Wassers in den Absatzkästen verbleibt. Sie hat bei einem Wassergehalt von min- 
destens 30 bis zu 33 Prozent die Konsistenz eines steisen Teiges, bildet zusammen- 
bängende Massen und kann durch Druck mit der Hand zusammengeballt oder sonst 
geformt werden, ohne daß dabei Wasser abfließt. 
Feblen dem als grüne Stärke angemeldeten Braustofse die vorerwähnten Eigen- 
schaften zur Zeit der Einmaischungs-Abfertigung (§F. 20 des Gesetzes), so ist für 
denselben die Versleuerung als trockene Stärke (. 1 Ziffer 4) in Auspruch zu 
nehmen. In zweifelhaften oder streitigen Fällen ist der Wassergehalt der Stärke 
durch Austrocknen an der Luft nach folgendem Verfahren festzustellen. Es wird eine 
Menge von etwa 20 bis 25 Grammen Stärke abgewogen, auf einen Porzellanteller 
geschüttet, sodann zertheilt und während mehrerer Tage in gewöhnlicher Stuben- 
wärme sich selbst überlassen. Die ausgetrocknete Stärke wird aufs neue verwogen 
Furstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXIV. le
	        
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