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und der ermittelte Gewichtsunterschied im Verhältniß zu dem ursprünglichen Gewicht
ergiebt den Wassergehalt der Stärke. Die Feststellung erfolgt durch die Hebestelle,
welcher eine von den Aufsichtsbeamten und dem Brauer kuunsene Probe, deren
Gewicht sofort nach der Eutnahme festzustellen. einzureichen ist.
c. Zu den nicht näher benannken Malzsurrogaten, welche nach der Ziffer 7 im
§. 1 des Gesetzes dem Steuersatze von 1 Thlr. 10 Sgr unterliegen, gehören nur
solche beim Brauen verwendete Stoffe, welche alkoholbildende Substanzen (wie
Stärkemehl oder gährungsfähigen Zucker) als wesentliche Bestandtheile enthalten-
Dahin sind unter anderen zu rechnen: der Honig, sowie jede Art von Obst (srisch
oder getrocknet), ferner zucker oder stärkemehlhaltige Feldfrüchte, insonderheit Rüben.
Dagegen kann z. B. das Glycerin, welches neuerdings in wasserhell gereinigter
Gestalt als sogenanntes „Saccharin“ dem Bier vielsach zur Verbesserung des Ge-
schmacks zugesetzt wird, alo ein Produkt aus tbierischen Fetten ebenso wenig zu den
Malzsurrogaten gezählt werden, wie etwa der Hopfen, die Quassia oder ähnlicht
Bier-Würzmittel.
2) Zu 8. 3.
— n—ne Das der Versteuerung zu Grunde zu legende Nettogewicht ist entweder durch
der E Verwiegung der Braustoffe allein oder in der Weise zu ermittelu, daß das Briitto-
gewicht der Maischpost festgestellt und von demselben das nach der Entleerung zu
ermittelnde Gewicht der Umschließung abgezogen wird.
Kommen in der Brauerei die Braustoffe regelmäßig in Säcken von derselben
Ei und Größe zur Waage, so sind Probeverwiegungen zulässig.
Beslehen in einer Brauerei besondere Einrichtungen, vermöge welcher die Brau-
stoffe unverpackt in Kasten oder sonstigen festen Behältern zur Waage abgelassen
werden, so ist dabei zu unterscheiden, ob ein solcher Kasten oder Behälter von der
Waage selbst getrennt ist, oder mit letzterer ein zusammengehörendes Ganze der Art
bildet, daß die Waage im Gleichgewicht steht, wenn keine Gewichte aufliegen und
der Behälter leer ist. In letzterem Falle ist selbstverständlich das jedesmal ermittelte
Gewicht zugleich das Nettogewicht, dessen Nichtigstellung im Falle des Bedũrsuises
durch sogenannte Tarirkästchen auf Kosten des Brauers zu sichern ist. Im ersteren
Falle dagegen ist das Gewicht der Behälter jedesmal entweder vor ihrer Befüllung
oder nach ihrer Entleerung besonders festzustellen und von dem Bruttogewicht der
Maischpost abzuziehen. Doch kann auch, sofer eine Vertauschung oder Gewichts.