Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

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und der ermittelte Gewichtsunterschied im Verhältniß zu dem ursprünglichen Gewicht 
ergiebt den Wassergehalt der Stärke. Die Feststellung erfolgt durch die Hebestelle, 
welcher eine von den Aufsichtsbeamten und dem Brauer kuunsene Probe, deren 
Gewicht sofort nach der Eutnahme festzustellen. einzureichen ist. 
c. Zu den nicht näher benannken Malzsurrogaten, welche nach der Ziffer 7 im 
§. 1 des Gesetzes dem Steuersatze von 1 Thlr. 10 Sgr unterliegen, gehören nur 
solche beim Brauen verwendete Stoffe, welche alkoholbildende Substanzen (wie 
Stärkemehl oder gährungsfähigen Zucker) als wesentliche Bestandtheile enthalten- 
Dahin sind unter anderen zu rechnen: der Honig, sowie jede Art von Obst (srisch 
oder getrocknet), ferner zucker oder stärkemehlhaltige Feldfrüchte, insonderheit Rüben. 
Dagegen kann z. B. das Glycerin, welches neuerdings in wasserhell gereinigter 
Gestalt als sogenanntes „Saccharin“ dem Bier vielsach zur Verbesserung des Ge- 
schmacks zugesetzt wird, alo ein Produkt aus tbierischen Fetten ebenso wenig zu den 
Malzsurrogaten gezählt werden, wie etwa der Hopfen, die Quassia oder ähnlicht 
Bier-Würzmittel. 
2) Zu 8. 3. 
— n—ne Das der Versteuerung zu Grunde zu legende Nettogewicht ist entweder durch 
der E Verwiegung der Braustoffe allein oder in der Weise zu ermittelu, daß das Briitto- 
gewicht der Maischpost festgestellt und von demselben das nach der Entleerung zu 
ermittelnde Gewicht der Umschließung abgezogen wird. 
Kommen in der Brauerei die Braustoffe regelmäßig in Säcken von derselben 
Ei und Größe zur Waage, so sind Probeverwiegungen zulässig. 
Beslehen in einer Brauerei besondere Einrichtungen, vermöge welcher die Brau- 
stoffe unverpackt in Kasten oder sonstigen festen Behältern zur Waage abgelassen 
werden, so ist dabei zu unterscheiden, ob ein solcher Kasten oder Behälter von der 
Waage selbst getrennt ist, oder mit letzterer ein zusammengehörendes Ganze der Art 
bildet, daß die Waage im Gleichgewicht steht, wenn keine Gewichte aufliegen und 
der Behälter leer ist. In letzterem Falle ist selbstverständlich das jedesmal ermittelte 
Gewicht zugleich das Nettogewicht, dessen Nichtigstellung im Falle des Bedũrsuises 
durch sogenannte Tarirkästchen auf Kosten des Brauers zu sichern ist. Im ersteren 
Falle dagegen ist das Gewicht der Behälter jedesmal entweder vor ihrer Befüllung 
oder nach ihrer Entleerung besonders festzustellen und von dem Bruttogewicht der 
Maischpost abzuziehen. Doch kann auch, sofer eine Vertauschung oder Gewichts.
	        
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