Anlage Il.
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durch welche die Steuerfreiheit gesetlich ausgeschlossen wird, so hat der Anmeldende
hiervon der Hebeslelle sofort Anzeige zu machen. In solchem Falle erlischt die Be-
-. zur Steuerfreiheit mit dem Eintritt der Veränderung.
eine Exemplar des Anmeldungsscheines erhält der Anmeldende oder, im
Falle einer gemeinschaftlichen Anmeldung, der Vorstand der betreffenden Ortschaft,
beziehungsweise diejenige Person, welche von dem Anmeldenden hierzu bezeichnet und
auf beiden Exemplaren der Anmeldung anzugeben ist. Das andere Exemplar ver-
bleibt der Hebestellc.
III. Die Aufsichtsbeamten haben von der Richtigkeit der Anmeldungen je nach
der Bestimmung des Hauptamtes entweder durchweg oder probeweise an Ort und
Stelle Ueberzeugung zu nehmen und den Revisionsbefund in Spalte 8 der Anmel-
dung zu vermerken.
IV. Erlöschen Anmeldungsscheine, welche auf mehrere Jahre ertheilt sind, zu-
folge Veränderungen des Personenstandes #. vor Ablauf der ursprünglichen Gültig-
keitsdauer, entweder ganz oder nur bezüglich einzelner Berechtigter, so sind dergleichen
Scheine wieder einzuziehen, beziehungsweise von der Hebestelle zu berichtigen.
Nach Ablauf eines Anmeldungsscheines kann derselbe von der Hebestelle durch
Vermerk auf dem vorzulegenden und auf dem bei letzterer befindlichen abgelaufenen
Scheine, unter kurzer Angabe der etwa eingetretenen Veränderung des Personen-
standes und der Dauer der neuen Gültigkeitsfrist prolongirt werden.
V. Die Verabreichung von Bier an solche vorübergehend angenommenen Ar-
beiter oder Dienstleute, welchen keine Wohnung, sondern nur Lohn und Kost gewährt
wird, gilt nicht als Ablassen gegen Entgelt im Sinne des §. 5 Abs. 3 des Gesetzes.
Die Entziehung der Steuerfreiheit in Folge Mißbrauchs (§. 5 Abs. 4 des Gesetzes)
auf bestimmte Zeit erfolgt durch Beschluß des zuständigen Hauptamtes; dieselbe ist
in der Regel nicht unter einem Jahre und nicht über fünf Jahre auszusprechen.
Die Entziehung der Steuerfreiheit für immer erfolgt auf Antrag des Hauptamtes
durch die Direktivbehörde. In briden Fällen steht dem Betheiligten das Recht der
Beschwerde im geordneten Instanzenzuge zu.
5) Zu §. 6.
Die Vorschriften, betreffend die Rückvergütung der Brausteuer bei Versendungen
von Bier in das Ausland enthält die Anlage Il.