1872. 50
6) Zu §. 7.
Der Brauer, welcher auf Gumo der Bestimmungen unter Zisser 1 und 2 die une
Erstattung der erlegten Brausteuer in Anspruch nimmt, hat den Thatbesland und die "
Ursachen der unvorhergesehenen Betriebshinderung der Bezirkshebestelle schriftlich und
der Art rechtzeitig anzuzeigen, daß die Meldung nach dem gewöhnlichen Laufe der
Dinge noch innerhalb der gesetzlichen Frist von 24 Stunden bei der Hebestelle ein-
gehen kann, welche ihrerseits den Bezirks, Oberkontroleur unverzüglich von dem
Geschehenen in Kenntniß zu setzen hat.
Der Oberkontroleur, oder in dessen Abwesenheit der am Orte wohnende Auf.
seher oder der Erheber haben ohne Aufschub durch Augenschein, zuverlässige Zeugen,
oder auf sonst geeignetem Wege die Richtigkeit der Anzeige an Ort und Stelle,
unter Zuziehung des Brauers oder seines Stellvertreters, zu prüfen, für das Unbrauch-
barmachen der beschädigten Braustoffe, beziehungsweise der verdorbenen Maische oder
der Würze zur deklarirten Bierbereitung, je nach Umständen auch für den Verschluß
der außer (Pebrauch kommenden Gesäße zu sorgen, endlich über das Ergebniß der
Prüfung eine Verhandlung aufzunehmen und den Befund in dem Brausteuerbuche
(11 nachstehend) zu bescheinigen.
Die über die Betriebshinderung aufgenommenen Verhandlungen sind ohne Auf-
enthalt dem vorgesetzten Hauptamte zu übersenden, welches die Entscheidung der
Direktivbehörde einzuholen hat.
Die etwaigen Kosten des Beweisverfahrens hat der Brauer zu tragen.
7) Zu den Ss. 9, 10, 12 und 13.
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I. Zur Nachweisung der Brauereirzume und Gesäße (F. 9) und gleichzeitig zur wun m
Anzeige des Aufstellungsortes der Waage (§. 2 sowie der Aufbewahrungsorte fũr ds.
die Vorräthe an Branstossen (F. 13) hat der Brauer das von der Hebestelle in zweicie, laie
Exemplaren zu beziehende Jormular nach dem auliegenden Muster B. zu benutzen. . di.
Beide Exemplare sind nach Maßgabe des Vordruckes und der darauf befindlichen kellung
Gebrauchcanweisung auszufüllen und, mit Datum und Namensunterschrift versehen, 1n rs ***Zx
mindesen acht Tage vor Anfang des Betriebes der Brauerei der Hebestelle ein- S-
zureichen
Bei größeren Brtriebéanstalten kann außerdem die Beisügung eines Gund-
risses der Brauereiräume mit Einzeichnung der Geräthestellung verlangt werden.
kung.